Rz. 13
Dauerschuldverhältnisse werden ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 1 BGB ausgenommen. Dies rechtfertigt der Gesetzgeber mit einem erhöhten anerkennenswerten Bedürfnis nach der Anpassung von Preisen an veränderte Umstände bei einer mehrjährigen Vertragslaufzeit.[31] Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen einbezogene formularmäßige Preiserhöhungsklauseln unterliegen damit nicht dem strikten Verbotstatbestand des § 309 Nr. 1 BGB, ihre Wirksamkeit bemisst sich indes nach § 307 BGB.[32] Dauerschuldverhältnisse sind durch die Erbringung einer dauernden oder wiederkehrenden Leistung gekennzeichnet, wobei der Gesamtumfang der Leistungen von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt.[33] Beispiele hierfür sind etwa Miet- und Pachtverträge, Versicherungsverträge, Bausparverträge und Darlehensverträge. Sukzessivlieferungsverträge und Wiederkehrschuldverhältnisse werden nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ebenfalls hierzu gezählt.[34]
Rz. 14
Bei Dauerschuldverhältnissen, die für eine Zeit von weniger als vier Monaten vereinbart worden sind, findet § 309 Nr. 1 BGB keine Anwendung.[35] Tritt jedoch bei einem Vertrag die Eigenschaft als Dauerschuldverhältnis völlig in den Hintergrund, etwa bei einem Mietvertrag über ein Hotelzimmer für einen Tag oder bei einem Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrag für einen einzelnen Transport, kann ausnahmsweise § 309 Nr. 1 BGB anzuwenden sein.[36] Davon unabhängig können Preiserhöhungsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen, die den Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten, gemäß § 307 BGB unter Berücksichtigung der Wertung des § 309 Nr. 1 BGB unwirksam sein.[37] Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung.[38] Raten- oder Teillieferungsverträge sind keine Dauerschuldverhältnisse,[39] sodass auf diese Vertragsarten § 309 Nr. 1 BGB anzuwenden ist.
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