Rz. 9

Unwirksam ist eine Klausel, wenn die Rechtsfolgen einer Kündigung erst mit Ablauf einer im Gesetz nicht vorgesehenen Frist eintreten sollen.[18] Eine von einem Online-Versandhändler genutzte Klausel, wonach die Angaben über Lieferzeiten unverbindlich sind, wodurch mangels Fälligkeit der Leistung die Kunden davon abgehalten werden, Erfüllungs- oder Verzugsansprüche geltend zu machen, ist unzulässig.[19] Kein Verstoß gegen § 309 Nr. 8a BGB liegt dagegen bei einer Klausel vor, wonach der Verwender sich das Recht einräumt, für den Fall, dass der geschuldete Gegenstand nicht fristgemäß erstellt und vom Kunden abgenommen wird oder zuvor – gleich aus welchen Gründen – gescheitert ist, vom Vertrag zurückzutreten.[20]

[18] BGH, Urt. v. 28.9.1989, Az. VII ZR 167/88, NJW-RR 1990, 156, 157.

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