Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.03.2005; Aktenzeichen 2-02 O 341/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.3.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die über das Internet verkauft, auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten Klauseln über die Lieferzeit, die Lieferung in Qualität und Preis gleichwertiger Produkte, die Anzeige offensichtlicher Mängel und über Obliegenheiten des Kunden bei Rücksendung der Ware. Auf Ziff. 4.1, 4.2, 5.1 und 11.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird verwiesen (Bl. 10, 11 d.A.).

Das LG hat der Beklagten durch Urteil vom 9.3.2005 die Verwendung der Klauseln 4.1, 4.2., 5.1 S. 2 und 11.5 untersagt und der Klage auf Aufwendungsersatz stattgegeben. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung wendet die Beklagte sich gegen die Verurteilung, die Verwendung der Klauseln 4.1 S. 2, 4.2 S. 1, Alt. 1 und 11.5 betreffend die Lieferzeit, die Lieferung in Qualität und Preis gleichwertiger Produkte und Obliegenheiten des Kunden bei Rücksendung der Ware zu unterlassen.

Wegen der Klausel 5.1. S. 2 hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.

Die Beklagte trägt vor:

In der Klausel 4.1 S. 2 - die die Unverbindlichkeit von Lieferfristen regelt - werde die Rechtslage zutreffend dargestellt, denn die in Bezug genommenen Lieferzeiten aus dem elektronischen Katalog seien nur Teil einer invitatio ad offerendum.

Diese Lieferzeiten seien hinreichend bestimmt, denn der Kunde könne den Liefertermin ab dem Abschluss des Vertrages durch Übersendung der Auftragsbestätigung unter Hinzurechnung üblicher Postlaufzeiten errechnen.

Die Klausel 4.2 regele einen sachlich gerechtfertigten Rücktrittsvorbehalt, nicht aber einen Änderungsvorbehalt. Die Lieferung eines gleichwertigen an Stelle des bestellten Produkts enthalte einen neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB), den der Kunde nicht annehmen müsse.

Der Verbraucher werde nicht unangemessen benachteiligt, denn das ihr eingeräumte Lösungsrecht entspreche der Regelung in § 241a BGB.

Die Klausel 11.5 halte einer Inhaltskontrolle stand, denn die Verpackung sei Gegenstand des Kaufvertrages, weshalb auch eine entsprechende Rückgabepflicht bestehe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankfurt vom 9.3.2005 teilweise abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt worden ist,

1. die Verwendung folgender Klauseln zu unterlassen:

Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde (Ziff. 4.1 AGB).

Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von der ... nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist die ... berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein in Preis und Qualität gleichwertiges Produkt zu liefern (Ziff. 4.2 AGB).

Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung und - soweit mitgeliefert - in einer Antistatikhülle zurückzusenden (Ziff. 11.5 AGB).

2. der Klägerin die Befugnis zur Veröffentlichung dieser Klauseln zugesprochen worden ist,

3. die Beklagte zur Zahlung von Aufwendungsersatz verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus:

Die Klausel 4.1 benachteilige den Kunden, weil dieser wegen der Unverbindlichkeit der Lieferzeit nicht wisse, wann er mit einer Lieferung rechnen könne.

Die Klausel 4.2 sei wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Der Kunde sei nach der Rechtslage nicht verpflichtet, sämtliche Verpackungsmaterialien an die Beklagte zurückzusenden, um von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, weshalb die Klausel 11.5 unwirksam sei.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klausel 4.1 S. 2 ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB unwirksam. Sie bestimmt, dass Angaben über die Lieferfristen unverbindlich sind, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde. Aus dem Regelungszusammenhang mit S. 1 folgt, dass dort in Bezug genommene Lieferfristen aus dem elektronischen Katalog gemeint sind.

Die Klausel ist nur für Verträge relevant, die durch Bestellung des Kunden und elektronische Zusendung einer Auftragsbestätigung zustande gekommen sind. Wird der Vertrag nämlich durch Bestellung und Zusendung der Ware geschlossen, ist die Bezugnahme auf Lieferzeiten überholt.

Die Klausel benachteil...

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