Rz. 16
Das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB findet keine Anwendung, wenn Vertragsstrafeklauseln gegenüber Unternehmern verwendet werden.[36] Vielmehr stellen Vertragsstrafeversprechen im unternehmerischen Geschäftsverkehr häufig ein wirksames Mittel dar, den Vertragspartner zur Erfüllung seiner Vertragspflichten anzuhalten und dem AGB-Verwender den Schadensnachweis zu ersparen.[37] Vertragsstrafeklauseln in diesem Bereich sind aber nach § 307 BGB zu prüfen.[38]
Rz. 17
Kriterien für die Inhaltskontrolle von Vertragsstrafeklauseln im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach § 307 BGB sind insbesondere die Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe,[39] die Beachtung des Kumulationsverbots[40] sowie die Einhaltung des Verschuldensprinzips (sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die eine Abkehr von diesem Prinzip rechtfertigen).[41] Vgl. hierzu Stichwort "Vertragsstrafen", Rdn 2306 ff.
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