Rz. 15

Die Bestimmung muss das Leistungsverweigerungsrecht vom Vertragspartner des Verwenders (Kunden/Verwendergegenseite) regeln; eine formularmäßige Erweiterung des Leistungsverweigerungsrechts des Verwenders unterliegt nicht der Kontrolle des § 309 Nr. 2a BGB, sondern der des § 307 BGB. Die Erweiterung des Leistungsverweigerungsrechts des Verwenders auf bedingte oder befristete Ansprüche ist gemäß § 307 BGB nicht wirksam.[11] Zulässig ist jedoch die Erweiterung auf nicht konnexe Forderungen des Verwenders.[12]

[11] BGH NJW 1991, 2559, 2563; WLP/Dammann, § 309 Nr. 2 Rn 42.
[12] BGH NJW 1991, 2559, 2563; WLP/Dammann, § 309 Nr. 2 Rn 42.

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