Rz. 11
Die Gegenforderung, auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, muss auf einem gegenseitigen Vertrag beruhen. Gegenseitige Verträge sind Verträge, bei denen jede Partei zu Hauptleistungspflichten verpflichtet ist; jede Leistung wird um der anderen willen geschuldet (do ut des). Dies sind in der Regel Austauschverträge (Kauf, Miete, Werkvertrag etc.). § 320 BGB ist nicht nur auf das Durchführungsstadium anwendbar, sondern auch im Abwicklungsstadium bei Rücktritt[7] und bei Leistungsstörungen.[8]
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