Rz. 4

Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs des § 309 Nr. 12 BGB kann es zu vielfältigen Überschneidungen mit anderen AGB-Regelungen kommen; die Frage der Konkurrenzen zwischen den einzelnen Regelungen gewinnt daher insoweit an Bedeutung.

 

Rz. 5

Vorrangig im Verhältnis zu § 309 Nr. 12 BGB sind § 308 Nr. 5 und Nr. 6 BGB. In engen Grenzen erlauben diese der richterlichen Wertung unterliegenden Vorschriften, dass formularmäßig Erklärungen des Vertragspartners des Verwenders fingiert werden (§ 308 Nr. 5 BGB) oder der Zugang von Erklärungen (§ 308 Nr. 6 BGB). Sofern einschlägige Klauseln, die nach § 308 Nr. 5 und Nr. 6 BGB wirksam sind, gleichzeitig auch die Beweislast verändern sollten, können sie nicht unter Berufung auf § 309 Nr. 12 BGB als unwirksam angesehen werden.[9]

 

Rz. 6

§ 309 Nr. 5 BGB regelt die formularmäßige Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen. Soweit mit einer solchen Pauschalierung eine Beweislastumkehr verbunden ist, ist § 309 Nr. 5 BGB lex specialis zu § 309 Nr. 12 BGB. Dadurch wird dem legitimen Bedürfnis des Verwenders, zur Erleichterung der Schadensabwicklung Schadenspauschalen vorzusehen, Rechnung getragen.[10] Sofern indes derartige Klauseln nicht nur die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ändern, sondern den Beweis gänzlich ausschließen, etwa dadurch, dass sie Nutzungen in Form eines ­bestimmten Zinssatzes pauschalieren und dies dem Vertragspartner des Verwenders ohne Gelegenheit des Gegenbeweises eines niedrigeren Betrags oder der Nichtnutzung aufgeben, ist das Verbot der Beweislaständerung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen von vornherein nicht einschlägig.[11]

[9] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 12 Rn 2; Stoffels, AGB, Rn 1047; WLP/Dammann, § 309 Nr. 12 Rn 73.
[10] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 12 Rn 3; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 12, Rn 5.
[11] BGH NJW 1988, 258; Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 12 Rn 4; Stoffels, AGB, Rn 1039; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 12 Rn 5.

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