Rz. 25

Bei Klauseln, die die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen regeln, ist keine Sanktion erforderlich, da sie oftmals ordentlich kündbar sind.[68] § 307 BGB gilt, soweit AGB ihrerseits die ordentliche Kündigung zum Nachteil des Kunden abweichend vom dispositiven Recht regeln, etwa die Kündigungsfrist verkürzen[69] oder bestimmte Umstände nach den AGB den Verwender zur fristlosen Kündigung berechtigen sollen[70] oder wenn ausdrücklich eine fristlose Kündigung durch den Verwender auch ohne wichtigen Grund zugelassen wird.[71]

[68] Staudinger/Coester-Waltjen, § 308 Nr. 3 Rn 29.
[69] Staudinger/Coester-Waltjen, § 308 Nr. 3 Rn 14.
[70] BGH NJW-RR 2004, 2498.
[71] BGH DB 2003, 2424, aufgrund § 314.

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