Rz. 25
Bei Klauseln, die die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen regeln, ist keine Sanktion erforderlich, da sie oftmals ordentlich kündbar sind.[68] § 307 BGB gilt, soweit AGB ihrerseits die ordentliche Kündigung zum Nachteil des Kunden abweichend vom dispositiven Recht regeln, etwa die Kündigungsfrist verkürzen[69] oder bestimmte Umstände nach den AGB den Verwender zur fristlosen Kündigung berechtigen sollen[70] oder wenn ausdrücklich eine fristlose Kündigung durch den Verwender auch ohne wichtigen Grund zugelassen wird.[71]
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