Rz. 17

Bedeutung hat – und behält trotz des zwischenzeitlich erreichten Stands der Auslegung des § 307 BGB – der § 306a BGB im Verbandsprozess. Die Bestimmung kann hier Rechtshandlungen sanktionieren, die im Individualstreit nicht erfasst werden können, weil sie dort keine rechtlichen Wirkungen zeitigen. Typisches Beispiel hierfür ist der Fall, dass ein Unternehmen eine bestimmte, bislang auf eine mittlerweile verbotene Klausel gestützte Forderung weiterhin erhebt oder seine Mitarbeiter anweist, gegenüber seinen Kunden generell auch ohne vertragliche oder rechtliche Grundlage die Forderung zu erheben: Im Individualprozess erledigt sich ein derartiges Forderungsberühmen bei gehöriger Rechtsanwendung von selbst – aber eben nur dann, wenn es zum Individualrechtsstreit kommt, weil sich der Kunde gegen die Zumutung seines Vertragspartners zur Wehr setzt. Im Verbandsprozess eröffnet § 306a BGB in solchen Fällen die Möglichkeit generalpräventiven Eingreifens. Für den Fall einer Weisung der vorerwähnten Art ist das bereits entschieden.[27]

 

Rz. 18

Damit ist freilich nicht gesagt, dass es in diesen Fällen überhaupt des Rückgriffs auf § 306a BGB bedarf: Die systematische unrichtige Forderungsberühmung erfüllt auch den Tatbestand wettbewerbswidrigen Verhaltens i.S.d. §§ 1 S. 1, 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG, weshalb sie schon auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage durch einen Unterlassungsanspruch sanktioniert werden kann.[28] Auch hieran zeigt sich die geringe – oder möglicherweise gänzlich fehlende – praktische Bedeutung der Vorschrift.

[27] BGHZ 162, 294 = NJW 2005, 1645, 1646; BGH v. 25.10.2016 – XI ZR 9/15 = WM 2017, 80, 84.
[28] BGH NJW 2009, 1337, 1339.

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