Rz. 88

Eine Aushändigung der AGB ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, nur so kann sich der Kunde in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Bedingungen Kenntnis verschaffen.[81]

 

Rz. 89

Auch wenn der Kunde den Vertragsantrag macht, muss der Verwender den Hinweis nach § 305 Abs. 2 BGB geben.[82]

 

Rz. 90

Bei Vertragsschluss über Internet gelten die gleichen Grundsätze wie beim schriftlichen Vertragsschluss. Auf dem Bildschirm muss ein nicht zu übersehender Link über die AGB enthalten sein.[83] Die AGB müssen nach AGB-Recht nicht übersandt werden. Strengere Anforderungen können sich jedoch nach Spezialnormen ergeben, so der BGB-­InfoV und dem Fernabsatzrecht.[84]

 

Rz. 91

In zumutbarer Weise kann sich der Kunde vom Inhalt der AGB Kenntnis verschaffen, wenn diese mühelos lesbar sind. Kleiner als die Schrift im Palandt ist hierbei nicht möglich. Nachdem der BGH entschieden hat: "Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar i.S.v. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt",[85] sollte dies auch für AGB gelten. Auch der Umfang muss vertretbar sein.

 

Rz. 92

§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB enthält ein Transparenzgebot, was von der Transparenz als Bestandteil der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu unterscheiden ist.

 

Rz. 93

Hier geht es nur um die Transparenz im Sinne einer Verständlichkeit im Kernbereich. Liegt dies vor (Intransparenz im Kernbereich), so werden die Bedingungen nicht Vertragsbestandteil (formale Transparenz). Für Transparenz im Randbereich, bei missverständlichen, mehrdeutigen und widersprüchlichen AGB greift zunächst die Unklarheitenregelung nach § 305c Abs. 2 BGB und schließlich, für Klauseln, die geeignet sind, Kunden von der Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte abzuhalten, weil sie materiell intransparent sind, greift § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (materielle Transparenz). Die Übergänge sind jedoch wenig scharf und viele durch die Instanzgerichte entschiedene Fälle ließen sich auch anders entscheiden.[86]

 

Rz. 94

Liegt formale Transparenz vor, so kommt es auf die Wirksamkeit der Klausel nicht an, weil diese nicht Vertragsinhalt wird.

 

Rz. 95

Die Klausel, für nicht ausdrücklich geregelte Fragen gelte die VOB, ist wohl schon im Kernbereich unklar und wird daher nicht Vertragsbestandteil. Die VOB/B wird daher nicht einbezogen.[87]

[81] Anders im Fernabsatz für die Widerrufsbelehrung: BGH v. 29.4.2010 – I ZR 66/08 (eBay).
[82] BGH WM 1988, 607.
[83] BGH NJW 2006, 2976; Palandt/Grüneberg, § 305 Rn 38; UBH/Ulmer/Habersack, § 305 Rn 135 und 149a; PWW/Berger, § 305 Rn 22.
[84] Hierzu BGH v. 29.4.2010 – I ZR 66/08 (eBay – Widerrufsbelehrung).
[85] So der Leitsatz BGH v. 7.3.2013 – I ZR 30/12.
[86] Nachweise bei Palandt/Grüneberg, § 305 Rn 39.
[87] Vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 924.

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