1Gebäude oder Gebäudeteile, in denen

 

1.

Heime der Altenhilfe im Sinne des § 71 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

 

2.

Pflegeheime im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder

 

3.

teilstationäre oder stationäre Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten,

untergebracht sind, sind rauchfrei; dies gilt auch für den Einrichtungen angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. 2Satz 1 gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. 3Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit andernfalls der betreuerische Auftrag der Einrichtung gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist.

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