(1) 1Das Rauchen ist verboten in vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen von
2. |
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von ihrer Trägerschaft; |
3. |
Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes; |
4. |
Studierendenheimen; |
5. |
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
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6. |
Sporthallen, Hallenbädern und sonstigen Einrichtungen, die der Ausübung von Sport dienen; |
8. |
Einrichtungen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), Hotels sowie Diskotheken; |
9. |
Einrichtungen in Häfen und auf Flughäfen, soweit sie von Passagieren genutzt werden, |
10. |
Einkaufszentren und Einkaufspassagen; |
11. |
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 des Bremischen Spielhallengesetzes. |
2Das Rauchverbot nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Dienstwagen, deren Halter Einrichtungen nach Nummer 1 sind.
(2) Bei Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände.
(3) Das Rauchen ist verboten auf öffentlich und temporär öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen.
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