Notarielle Urkundenformalien

Erschienen sind am 4.4.2017:

1. Herr .............., geb. am ............, ausgewiesen durch seinen deutschen Personalausweis Nr. ............

2. Frau .............., geb. am ............, ausgewiesen durch ihren deutschen Personalausweis Nr. ............

Aufgrund der mit den Erschienenen geführten eingehenden Unterredung bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass beide zweifelsfrei geschäfts- und testierfähig sind. Eine Zeugenzuziehung wünschen sie nicht; eine solche ist auch nicht erforderlich.

Sodann erklären die beiden Erschienenen mit der Bitte um Beurkundung:

Wir schließen folgenden Erb- und Auseinandersetzungsvertrag für den Fall der Trennung

I. Präambel

Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und ledig. Seit .............. Jahren leben wir in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.

Wir haben im .............. eine Doppel-Haushälfte gekauft (Einzug am ..............) und sind so hälftige Miteigentümer. Jeder von uns hat bis heute die jeweils anteiligen Zins- und Tilgungsbeträge aus seinen eigenen Einkünften beglichen. Wir werden dies auch künftig so handhaben.[22]

Keiner von uns hat Abkömmlinge.[23]

Jeder von uns handelt als Erblasser. Wir treffen ausdrücklich und für jeden Fall die Rechtswahl, dass deutsches Erbrecht anwendbar ist.[24]

II. Vermächtnis[25]

Im Wege des Vermächtnisses wendet jeder von uns dem jeweils anderen seine Miteigentumshälfte[26] an der Doppelhaushälfte in .............., eingetragen im Grundbuch des AG .............., Blatt .............. etc. und zudem das gesamte Inventar des anderen, sei es mit dem Grundstück fest verbunden oder nicht, zu.[27]

Das Vermächtnis fällt mit dem Tod des zuerst Versterbenden an[28] und ist sofort fällig.[29] Ersatzvermächtnisnehmer werden nicht benannt.[30]

Der zuerst Versterbende von uns erteilt dem Überlebenden die Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben und alle sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des Vermächtnisses erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist insofern von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.[31]

Verfügungen über die Erbfolge wollen wir heute nicht treffen.[32]

Das Vermächtnis dient der Sicherstellung des Wohnbedarfs des Überlebenden und ist Ausdruck der Beistandspflicht, die jeder für den anderen empfindet. Jeder von uns unterstützt den anderen in privaten und beruflichen Angelegenheiten.[33]

III. Bindung, Rücktritt

Die gegenseitig eingeräumten Vermächtnisse sind vertraglich und wechselbezüglich angeordnet. Jeder von uns behält sich zu Lebzeiten das Recht vor, durch einseitige Erklärung jederzeit ohne Angaben von Gründen von diesem Erbvertrag zurückzutreten.[34] Der Notar hat darüber belehrt, dass eine etwaige Rücktrittserklärung notariell zu beurkunden und dem Vertragspartner in Ausfertigung zuzustellen ist.

Für den Fall der Eheschließung soll obiger Erbvertrag bestehen bleiben mit der Maßgabe, dass dann keiner das Recht hat, zu Lebzeiten durch einseitige Erklärung von diesem Erbvertrag zurückzutreten. Stellt einer von den Parteien den Scheidungsantrag, hat jeder der Parteien wiederum das Recht, von dem Erbvertrag durch einseitige Erklärung zurückzutreten.

IV. Verwahrung

Dieser Erbvertrag soll in die besondere amtliche Verwahrung[35] des Amtsgerichts .............. verbracht werden.

V. Trennung

Für den Fall der Trennung[36]- unbahängig, ob die Parteien unverheiratet oder später verheiratet sind - vereinbaren die Erschienenen zu 1) und zu 2) bezüglich des unter II. näher bezeichneten Objekts folgendes:

Die Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft darf trotz der persönlichen Trennung von keinem der Partner sofort verlangt werden. Die Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft und deren Vollzug darf frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach der Trennung vom anderen Partner verlangt werden, da die Parteien sich darüber einig sind, dass wirtschaftliche und steuerliche Nachteile für beide Parteien vermieden werden sollen. Außerdem soll der Partner, von dem die Trennung nicht ausgeht, dahingehend geschützt werden, dass er mindestens ein Jahr nach der persönlichen Trennung in der Doppelhaushälfte wohnen bleiben kann. Für diesen Fall treffen die Partner schon heute die Regelung, dass derjenige, von dem die Trennung ausgeht, in die vorhandenen Räume im DG einzieht, ohne Ausgleichsansprüche für den entgangenen Wohnvorteil gegen den anderen Partner zu haben.

Die Parteien verpflichten sich, die mögliche Zwangsversteigerung zum Zwecke der Teilung als letzte Möglichkeit anzusehen, wenn bereits alle anderen Möglichkeiten gescheitert sind und es zudem für einen der Partner unzumutbar ist, auf die Vollziehung der Teilung noch länger zu verzichten.

Die Parteien verpflichten sich, unabhängig davon, ob der eine vom anderen dessen Anteil käuflich übernehmen oder anmieten will oder ob beide jeweils ihren Anteil an einen Dritten verkaufen oder vermieten wollen, darauf zu achten, dass steuerliche und wirtschaftliche Nachteile für beide Partner nach Möglichkeit vermieden werden.

Für den Fall d...

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