Leitsatz

Der BGH hatte wiederholt Streitigkeiten nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden. Er geht von dem Grundsatz aus, dass ein Ausgleichsanspruch ausnahmsweise nur dann in Betracht kommt, wenn die Partner einen gemeinsamen Wert schaffen wollten. Im vorliegenden Fall machte der Erbe Ausgleichsansprüche gegenüber dem überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend.

 

Sachverhalt

Im März 1999 hatte der Ende Oktober 1999 verstorbene Vater des Klägers einen Betrag von knapp 80.000,00 DM an die Beklagte überwiesen. Der Überweisungsbeleg trug den Vermerk "Umbuchung". Der Sohn des Verstorbenen nahm die Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereichung auf Rückzahlung des ihr überwiesenen Betrages in Anspruch. Die Beklagte trat dem Klagebegehren entgegen und verteidigte sich damit, ein Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers habe bestanden. Sie sei mit diesem seit dem Jahre 1982 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verbunden gewesen und habe mit ihm gemeinsam ein Abbruchunternehmen aufgebaut, bei dessen Führung sie ihn ebenso wie bei der Versorgung seines Hauses tatkräftig unterstützt habe. Sie habe ihm ferner bei finanziellen Engpässen mit Geldmitteln ausgeholfen und ihn nach seiner Erkrankung gepflegt. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwendungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht erfolgt. Gleichwohl habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die Zahlung an sie sei daher von verschiedenen Rechtsgründen getragen gewesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Hiergegen richtete sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht führte.

 

Entscheidung

Der BGH rügte, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Darlegungslast außer Acht gelassen habe, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen gehabt habe. Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen seien aber nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen auszugleichen. Ein solcher Anspruch sei hier auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Anhaltspunkte für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Zusammenwirken sah der BGH nicht. Dem in der Literatur erwogenen Bereicherungsausgleich stehe entgegen, dass die Zuwendung wegen und in Anerkennung bereits erbrachter Leistungen vorgenommen worden sei. Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage habe auszuscheiden, da der Erblasser die Zuwendung in Erwartung seines Ablebens und daher nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht habe. Danach sei die Darstellung der Beklagten nunmehr tatrichterlich zu überprüfen.

 

Hinweis

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die bisherigen Grundlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auseinandersetzung nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestätigt.

Entscheidend ist danach für das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das vom BVerG entwickelte Merkmal der durch innere Bindung gekennzeichneten und über das reine gemeinsame Wirtschaften hinausgehenden Verantwortungs- und Einigungsgemeinschaft. Eine entsprechende Verflechtung könne auch ohne räumliches Zusammenleben erfüllt sein. Ein Ausgleich für gemeinschaftsbezogene Leistungen scheide jedoch grundsätzlich aus, es gelte das sog. Abrechnungsverbot.

Eine gemeinschaftsbezogene Leistung könne nicht nur in Aufwendungen der laufenden gemeinsamen Lebenshaltung, sondern auch in größeren Einmalzahlungen oder Anschaffungen liegen.

Als Ausnahmetatbestand eines Ausgleichsanspruchs kommen in erster Linie die vom BGH in seiner langjährigen Rechtsprechung vertretenen und am Gesellschaftsrecht ausgerichteten "Grundsätze über die Auseinandersetzung einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft" in Betracht (grundlegend BGH v. 24.3.1980 - II ZR 191/79 = FamRZ 1980, 664).

Bislang hat der BGH Ausgleichsansprüche aufgrund ungerechtfertigter Bereichung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich verneint. Mit der oben aufgeführten Entscheidung deutet sich eine Änderung der Rechtsprechung insoweit an, ohne dass eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist. Die wesentlichen Grundsätze sind nur skizziert worden, eine Präzisierung der diesbezüglichen Rechtsprechung ist leider nicht erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 31.10.2007, XII ZR 261/04

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