Zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht nur zeitlich begrenzt und zudem nur wegen eines gemeinsamen Kindes.[1]

Unterhaltszahlungen werden aber auch dann steuerlich anerkannt, wenn dem Empfänger der Unterhaltsleistungen "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden".[2] Diese gesetzliche Regelung will die Unterhaltsleistungen in den Fällen anerkennen, in denen einem Partner der eheähnlichen Gemeinschaft Ansprüche auf Sozialhilfe, auf Arbeitslosengeld II bzw. auf Bürgergeld gekürzt oder versagt worden waren.

Der Betrag der anzuerkennenden Unterhaltsleistungen ist nicht auf den Betrag begrenzt, um den die Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II/Bürgergeld gekürzt worden ist. Das Gesetz verlangt lediglich, dass eine solche Kürzung dem Grunde nach vorgenommen worden ist. Insoweit ist der Steuerpflichtige nach dem Gesetz beweispflichtig. Hat die unterstützte Person einen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II/Bürgergeld gestellt und ist dieser Antrag ganz oder teilweise abgelehnt worden, ist dem Finanzamt als Beweismittel der Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid vorzulegen.

Die Unterhaltsleistungen werden im Regelfall auch ohne Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids anerkannt. Der Unterhaltsempfänger muss dazu gegenüber dem Finanzamt versichern,

  • dass er keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und
  • dass im jeweiligen Jahr eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand. Im Regelfall setzt das voraus, dass er mit dem Unterhaltsleistenden entweder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildet oder dass er mit ihm verwandt oder verschwägert ist und mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebt.

Außerdem hat der Unterhaltsempfänger die Höhe etwaiger eigener Einkünfte und Bezüge und den Betrag seines Vermögens anzugeben (ggf. jeweils 0).[3]

Im Einzelfall kann das Finanzamt weitere Nachweise verlangen oder Auskünfte von den zuständigen Behörden einholen.

Begünstigt sind Sonderfälle, in denen ein im Inland lebender Ausländer deshalb keine Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beantragt, weil er befürchtet, aus diesem Grund keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden.[4]

Die Finanzverwaltung will den Betrag der anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in den entsprechenden Fällen wegen der sog. Opfergrenze nach oben, d. h. auf den zumutbaren Betrag, begrenzen. Dabei wird dieser in einem sehr pauschalen Berechnungsverfahren ermittelt.

 
Praxis-Tipp

Nachweis schaffen

In Grenzfällen können sich die Partner vor steuerlichen Nachteilen schützen, indem der nicht Berufstätige vorsorglich einen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II/Bürgergeld stellt, um dem Finanzamt den Ablehnungsbescheid vorlegen zu können.

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