FinMin Hamburg, Erlaß v. 29.11.2012, 52 - S 2262 - 003/12

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Ehegatten von bisher sieben möglichen auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Die getrennte und die besondere Veranlagung fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 weg.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es nur noch die folgenden Veranlagungsarten für Ehegatten:

  • Zusammenveranlagung mit Splittingtarif
  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
  • Verwitwetensplitting
  • „Sondersplitting” im Trennungsjahr

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 haben Ehegatten gemäß § 26 EStG ein Wahlrecht zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG. Die einmal ausgeübte Wahl, die durch Angabe in der Steuererklärung getroffen wird, ist nicht mehr – wie bisher – bis zur Bestandskraft beliebig oft änderbar. Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch geändert werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind

  1. Ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft wird aufgehoben, geändert oder berichtigt.
  2. Die Änderung der Wahl der Veranlagungsart wird beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungs-, Änderungs- oder Berichtigungsbescheids beantragt
  3. Die Einkommensteuer der Ehegatten ist nach Änderung der Veranlagungsart niedriger. Die Einkommensteuern einzeln veranlagter Ehegatten sind hierbei zusammenzurechnen.
 

Normenkette

EStG § 26

EStG § 26a

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