Rz. 19

Anstelle der Bewilligung durch einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger tritt nach Abs. 1 Satz 2 die ärztliche Verordnung der Maßnahmen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass ein approbierter Arzt[1] Gewähr für die korrekte Entscheidung bzw. Erforderlichkeit der Maßnahme bietet. Das Recht des Arbeitnehmers auf freie Arztwahl wird hierdurch aber nicht berührt, sofern der verordnende Arzt approbiert ist.[2] Die tatsächliche Vermutung ihrer Richtigkeit kann nur durch entsprechenden Beweisantritt des Arbeitgebers erschüttert werden, so z. B. bei einer Täuschungshandlung durch den Arbeitnehmer/Arzt oder eine völlige Verkennung des sozialrechtlichen Tatbestands, wobei die Erfolgsaussichten verschwindend gering sind.

[1] Vgl. § 5 Abs. 1 EFZG; vgl. Zimmermann, § 5, Rz. 21.
[2] Knorr/Krasney, § 9 EFZG, Rz. 54; Schmitt, EFZG, § 9, Rz. 47.

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