Rz. 14

Unter einer Bewilligung ist – wie auch unter Maßgabe des SGB – nur die vorherige Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers zu verstehen. Das ist Tatbestandsvoraussetzung. Die Bewilligung erfolgt durch einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X, d. h. durch eine Regelung im Einzelfall mit Außenwirkung. Diese erfolgt in aller Regel vor Antritt der Leistung in schriftlicher Form. Die nachträgliche Kostenerstattung, wenn der Arbeitnehmer die Maßnahme auf eigene Rechnung beginnt oder sogar durchgeführt hat, lässt demzufolge keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen, der Arbeitnehmer befindet sich vielmehr im Leistungsverzug.[1] Mit der Bewilligung steht in aller Regel auch die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme fest.[2] Die Bewilligung erfolgt durch eine nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung. D. h. Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie der Ort der Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung sind nur dahingehend kontrollierbar, ob

  • eine Ermessensentscheidung überhaupt getroffen wurde (Ermessensnichtgebrauch)
  • die gesetzlichen Grenzen des Ermessens durch eine nicht zugelassene Rechtsfolge überschritten wurden (Ermessensüberschreitung) oder
  • von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (Abwägungsdefizit oder Ermessensfehlgebrauch als häufigster Anwendungsfall).

Außer bei Nichtigkeit der Bewilligung hat der Bewilligungsbescheid daher Tatbestandswirkung und die Arbeitsgerichte müssen von einer anspruchsbegründenden Arbeitsverhinderung ausgehen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Zwischen der Bewilligung der Maßnahme und der geplanten Durchführung liegt ein Zeitraum von 12 Monaten. Die Entscheidung kann ermessensfehlerhaft sein, denn medizinische Leistungen sollen eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit befriedigen, ihre Notwendigkeit sowie Art und Umfang richtet sich nach den gesundheitlichen Verhältnissen, die den Leistungsantrag ausgelöst haben. Der Arbeitgeber kann dann ggf. die medizinische Notwendigkeit durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens prüfen lassen.[4]

[1] KassArbR, Vossen, § 9, Rz. 306; Knorr/Krasney, § 9 EFZG, Rz. 21; Arbeitsrechtshandbuch, Linck, § 9 Rz. 8; Reinhard, Erfurter Kommentar, 2021, § 9 Rz. 8.
[3] Reinhard, Erfurter Kommentar, 2021, § 9 Rz. 4.
[4] Knorr/Krasney, § 9 EFZG, Rz. 17; a. A. Kunz/Wedde, EFZR, § 9, Rz. 19, die das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Richtigkeit der Bewilligung schützen wollen und deswegen eine Beweislastumkehr ablehnen.

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