Rz. 37

Auch gehören abgeführte Beiträge des Arbeitgebers an Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gem. § 6 Abs. 1 EFZG zu den Leistungen, wegen derer ein gesetzlicher Forderungsübergang stattfindet. Zu diesen zählen die Beiträge zu den Zusatzversorgungskassen (ZVK) des Bundes und der Länder, zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, zur betrieblichen Altersversorgung und zu den Sozialkassen des Baugewerbes, soweit sie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen.[1] Weitere als die genannten Leistungen des Arbeitgebers werden vom in § 6 Abs. 1 EFZG geregelten Forderungsübergang nicht erfasst. Die Regelung ist insoweit abschließend.

[1] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 12; Schmitt, EFZG, § 6, Rzn. 56 f.; Vogelsang, Rz. 688.

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