Rz. 9
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG[1] zu mehrfach auftretender Arbeitsunfähigkeit findet auf Spenden nach § 3a EFZG entsprechende Anwendung. Dies stellt der ausdrückliche Verweis in § 3a Abs. 1 Satz 2 EFZG klar. Denkbar ist etwa der Fall, dass eine Spende nicht komplikationslos verlief und deshalb wiederholt zur Arbeitsunfähigkeit des Spenders führt.[2]
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