Rz. 107

Der Arbeitgeber ist für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen, d. h. 42 Kalendertagen, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Unerheblich für diese Frist ist die Anzahl der im 6-Wochen-Zeitraum liegenden Arbeitstage. Arbeitsfreie Wochenenden oder Werktage, Feiertage und Freischicht- oder Ausgleichstage sind daher mitzuzählen. Allerdings muss das Datum des freien Tages feststehen; der Arbeitgeber kann nicht während der Arbeitsunfähigkeit einen Ausgleichstag anordnen oder in diesen Zeitraum vorverlegen. Ausnahmen gelten nur, wenn das Arbeitsverhältnis ruht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A und B erkranken beide am Montag, dem 1.7., für einen Zeitraum bis zum 31.8. Während Arbeitnehmer A 5 Tage die Woche arbeitet, ist B in Teilzeit für 3 Tage die Woche beschäftigt. Beide haben bis zum 11.8. einschließlich (42 Tage) Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

 

Rz. 108

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt bei jedem Arbeitgeber und jedem Arbeitsverhältnis neu, unabhängig davon, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Daher bemisst sich der 6-Wochen-Zeitraum ausschließlich nach dem aktuellen Arbeitsverhältnis. Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber neu begründet wird, erfolgt grundsätzlich keine Leistungsanrechnung. Der 6-Wochen-Zeitraum beginnt von vorne. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt – wie auch bei der Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG – dann, wenn zwischen dem beendeten und dem neu begründeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Gleiches gilt, wenn aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist.[2]

[1] S. Rz. 104 ff.
[2] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 211.

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