Rz. 17

Hinsichtlich der Folgen von Verstößen gegen die Verpflichtungen des § 30 JArbSchG ist wie folgt zu differenzieren:

4.1 Verstöße gegen § 30 Abs. 1 JArbSchG

 

Rz. 18

Verstöße eines Arbeitgebers gegen die Bestimmungen des Abs. 1 werden nach dem JArbSchG weder als Ordnungswidrigkeiten noch als Straftaten behandelt.

Gleichwohl gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Strafrechts und des Schadensersatzrechts. So kann eine Missachtung der Fürsorgepflicht als strafbare Körperverletzung[1] zu werten sein. Auch ist § 30 JArbSchG ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.[2] Dies hat zur Folge, dass ein schuldhafter Verstoß gegen Fürsorgepflichten des § 30 Abs. 1 JArbSchG Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

[2] Palandt/Sprau, 80. Aufl. 2021, § 823 BGB, Rz. 67.

4.2 Verstöße gegen § 30 Abs. 2 JArbSchG

 

Rz. 19

Schuldhafte Verstöße des Arbeitgebers gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 sind hingegen Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 27 JArbSchG. Ist infolge der vorsätzlichen Zuwiderhandlung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Arbeitskraft des Jugendlichen eingetreten oder wird die Zuwiderhandlung "beharrlich wiederholt", so wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 58 Abs. 5 JArbSchG). Wird die vorgenannte Gefahr fahrlässig verursacht, reduziert sich dieses Strafmaß auf Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 58 Abs. 6 JArbSchG).

Diese Regelungen dienen der effektiven Durchsetzung des Schutzes, den das JArbSchG im Interesse der noch nicht volljährigen Arbeitnehmer etabliert.

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