Leitsatz

Der Verkäufer-Makler erbringt durch eine Besichtigung mit einem Kaufinteressenten keine Nachweisleistung im Verhältnis zum Verkäufer, wenn er zwar den Kaufinteressenten über das Objekt und über die Person des Verkäufers informiert, gleichzeitig jedoch den Verkäufer nicht über die Person des Kaufinteressenten in Kenntnis setzt. Der Verkäufer-Makler hat keinen Provisionsanspruch, wenn er dem Verkäufer zwar eine bestimmte Interessentin nachweist, das Objekt aber nicht von dieser, sondern von der Schwester der Interessentin erworben wird.

 

Fakten:

Der Makler war vom Verkäufer einer Immobilie mit dem Nachweis der Gelegenheit eines Objektverkaufs beauftragt. Dieser führte auch Besichtigungstermine mit der Schwester der späteren Käuferin durch. Zunächst trat die Schwester als Interessentin auf. Dieser gegenüber machte der Makler Angaben über den Verkäufer und nannte dessen Kontaktdaten. Umgekehrt aber gab er dem Verkäufer und seinem Maklervertragspartner Kontaktdaten der Interessentin zunächst nicht bekannt. Das aber wäre für eine Nachweisleistung nötig gewesen. Zwar legte der Makler dem Verkäufer später eine Interessentenliste vor, die auch den Namen der Schwester der späteren Erwerberin ent hielt. Dies aber reichte nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht aus. Die fehlende Personenidentität auf Käuferseite führte dazu, dass nachgewiesene und wahrgenommene Vertragsgelegenheit nicht identisch waren.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2007, 15 U 60/05

Fazit:

Zwar verdient der Nach weismakler dann keine Provision, wenn er seinem Auftraggeber nicht die Kontaktdaten des späteren Erwerbers benennt. Hier aber wurde dem Auftraggeber des Maklers zwar nicht im Anschluss an den Besichtigungstermin die Kontaktdaten des Interessenten bekannt gegeben, die Bekanntgabe erfolgte jedoch später durch Übersendung einer Interessentenliste. Dies aber reicht nach herrschender Ansicht durchaus für eine vollständige Nachweistätigkeit aus.

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