Nachzuversichernde könnten beantragen, dass die Beitragsschuldner die Beiträge nicht an die Rentenversicherung zahlen, sondern an eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Diese Möglichkeit wird aber nur denjenigen eingeräumt, die

  • eine berufsständische Tätigkeit im Nachversicherungszeitraum ausgeübt haben, für die Versicherungsfreiheit bestand, wenn ansonsten die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen hätten oder
  • innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Nachversicherungsfalles durch gesetzliche Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden.

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