Zusammenfassung

 
Begriff

Durch eine Nachversicherung werden Personen für die Zeit, für die sie wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften in der Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, rückwirkend in die Rentenversicherung einbezogen. Vorausgesetzt ist dabei, dass sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben. Nachversicherte gehören zu dem in der Rentenversicherung versicherten Personenkreis; sie stehen Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

Im Rahmen der realen Nachversicherung werden für die Nachversicherung Beiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt, die als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten. Nachversicherungsschuldner sind die Arbeitgeber, Genossenschaften und Gemeinschaften, die die Anwartschaft auf die Versorgung gewährleistet haben. Bei der fiktiven Nachversicherung gelten die Beiträge als gezahlt. Die Rentenversicherungsträger haben, soweit die Leistungen auf der fiktiven Nachversicherung beruhen, gegen den Träger der Versorgungslast grundsätzlich einen Erstattungsanspruch.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Nachversicherung ist in § 8 Abs. 2 SGB VI (Anspruchsgrundlage) i. V. m. §§ 181 ff. SGB VI (Durchführung) geregelt. Ist das Übergangsrecht betroffen, d. h. geht es um Nachversicherungsfälle bzw. Nachversicherungszeiträume vor 1992, regeln die Nachversicherung die §§ 233, 233a SGB VI (Anspruchsgrundlage) sowie die §§ 277 ff., 281, 281b, 290a, 292a SGB VI (Durchführung).

Darüber hinaus werden auch die Regelungen zur fiktiven Nachversicherung im Zusammenhang mit den Kriegsfolgen nach §§ 233 Abs. 1 Satz 1, 233a Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 72 G 131 (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen), § 99 AKG, §§ 18, 19, 22 und 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz und §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz weiterhin angewendet.

1 Personenkreis

Nachversichert werden in der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. Personen, die als

  • Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden (z. B. Krankenkassenverband) einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
  • Kirchenbeamte und Geistliche oder als
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften

versicherungsfrei waren. Nachversichert werden auch Personen, die

  • als Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften von der Versicherungspflicht befreit waren.

Diese Personen waren dem Grunde nach versicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Pflichtbeiträge waren allein deshalb nicht zu zahlen, weil die Versicherungspflicht von einer Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht "überlagert" wurde. Diese Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht lag vor, weil eine Absicherung in einem anderweitigen Alterssicherungssystem gewährleistet war.

1.1 Abgeordnete und Bundesminister

Auch Abgeordnete des Bundestages und der Länderparlamente und Mitglieder der Bundesregierung können zum nachversicherungsfähigen Personenkreis gehören, obwohl während ihrer Tätigkeit dem Grunde nach keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vorlag, weil sie weder eine abhängige Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben.[1]

[1] § 23 Abs. 2 AbgG bzw. § 15 Abs. 3a BMinG.

1.2 Besonderheit bei Zugehörigkeit zu berufsständischen Versorgungssystemen

Nachzuversichernde könnten beantragen, dass die Beitragsschuldner die Beiträge nicht an die Rentenversicherung zahlen, sondern an eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Diese Möglichkeit wird aber nur denjenigen eingeräumt, die

  • eine berufsständische Tätigkeit im Nachversicherungszeitraum ausgeübt haben, für die Versicherungsfreiheit bestand, wenn ansonsten die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen hätten oder
  • innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Nachversicherungsfalles durch gesetzliche Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden.

2 Voraussetzungen

Für die Nachversicherung müssen nach dem seit 1.1.1992 geltenden Recht folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Zugehörigkeit zum nachzuversichernden Personenkreis.[1]
  • Ausscheiden aus der anderweitig abgesicherten Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung (unversorgtes Ausscheiden) oder Verlust des Anspruchs auf die (gezahlte) Versorgung.
  • Es darf kein Grund vorliegen, der die Beitragszahlung für die Nachversicherung (zunächst) aufschiebt (Aufschubgrund) bzw. der Aufschubgrund ist entfallen.

Liegen die Voraussetzungen vor, tritt der Nachversicherungsfall ein. Mit Eintritt des Nachvers...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge