0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (im Beitrittsgebiet am 3.10.1990). Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 der Kreis der Versicherten in Abs. 1 Nr. 2 erweitert.
Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 in der Überschrift und in Abs. 1 Satz. 1 Nr. 2 die Worte "unter Ehegatten" gestrichen.
Gültig ist die Vorschrift in der Fassung vom 15.12.2004 ab 1.1.2005.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 8 regelt i. V. m. den §§ 181, 197 die früher in §§ 1232, 1403 RVO und §§ 9, 124 AVG erfasste Nachversicherung. Die Vorschrift entspricht – abgesehen vom Aufschub der Nachversicherung in § 184 – im Wesentlichen den o. g. früheren Regelungen. Es wird ergänzend zu § 2 klargestellt, dass Versicherte i. S.d. Gesetzes auch Personen sind, die nachversichert wurden oder für die ein Versorgungsausgleich bzw. Rentensplitting durchgeführt worden ist.
Rz. 3
Durch die Gesetzesanpassung zum 1.1.2005 ist das Rentensplitting nicht nur unter Ehepartnern, sondern auch unter Lebenspartnern möglich.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 regelt den anspruchsberechtigten Personenkreis; Abs. 1 Satz 2 beinhaltet eine Gleichstellungsregelung. Abs. 2 Satz 1 stellt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Nachversicherung in Betracht kommt. Abs. 2 Satz 2 regelt den sog. Nachversicherungszeitraum und Abs. 2 Satz 3 beinhaltet eine Ausschlussregelung zur Nachversicherung.
1.2 Normzweck
Rz. 5
Zweck der Nachversicherung ist die nachträgliche Gleichstellung von bestimmten, in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen ihrer zugesicherten Versorgungsanwartschaften versicherungsfreien Personen mit den ansonsten versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, insbesondere nach § 1 Satz 1 Nr. 1. Erfasst werden Person...