Nachversichert werden in der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. Personen, die als

  • Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden (z. B. Krankenkassenverband) einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
  • Kirchenbeamte und Geistliche oder als
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften

versicherungsfrei waren. Nachversichert werden auch Personen, die

  • als Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften von der Versicherungspflicht befreit waren.

Diese Personen waren dem Grunde nach versicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Pflichtbeiträge waren allein deshalb nicht zu zahlen, weil die Versicherungspflicht von einer Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht "überlagert" wurde. Diese Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht lag vor, weil eine Absicherung in einem anderweitigen Alterssicherungssystem gewährleistet war.

1.1 Abgeordnete und Bundesminister

Auch Abgeordnete des Bundestages und der Länderparlamente und Mitglieder der Bundesregierung können zum nachversicherungsfähigen Personenkreis gehören, obwohl während ihrer Tätigkeit dem Grunde nach keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vorlag, weil sie weder eine abhängige Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben.[1]

[1] § 23 Abs. 2 AbgG bzw. § 15 Abs. 3a BMinG.

1.2 Besonderheit bei Zugehörigkeit zu berufsständischen Versorgungssystemen

Nachzuversichernde könnten beantragen, dass die Beitragsschuldner die Beiträge nicht an die Rentenversicherung zahlen, sondern an eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Diese Möglichkeit wird aber nur denjenigen eingeräumt, die

  • eine berufsständische Tätigkeit im Nachversicherungszeitraum ausgeübt haben, für die Versicherungsfreiheit bestand, wenn ansonsten die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen hätten oder
  • innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Nachversicherungsfalles durch gesetzliche Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden.

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