Leitsatz

Nachteilswirkung kann sich auch aus § 906 BGB in analoger Anwendung ergeben (hier: Geruchsbelästigungen durch eine Außenwandöffnung für einen Küchendunstabzug/Außenentlüftungsanlage)

 

Normenkette

(§ 14 WEG; §§ 1004, 906 BGB)

 

Kommentar

Vorliegend war hinsichtlich der Öffnung der Hausmauer zur Anbringung einer Entlüftungsanlage § 22 Abs. 1 WEG nicht anwendbar, da diese Regelung insoweit in der Gemeinschaftsordnung abbedungen wurde. Dies ist rechtlich zulässig und führt dazu, dass für einen Anspruch auf Beseitigung die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 14 Nr. 1 WEG nicht maßgeblich sind, sondern allein die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts in analoger Anwendbarkeit (vgl. BayObLG v. 9.12.1999, 2Z BR 101/99, ZMR 2000, 234 und BayObLG v. 21.2.2001, 2Z BR 104/00, BayObLGZ 2001, 41). Deshalb wurde antragstellerseits auch nicht die Beseitigung der vorgenommenen Wandöffnung, sondern die Unterlassung der Nutzung des Dunstabzugs beantragt. Auch wenn § 906 BGB im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander nicht unmittelbar einschlägig ist, kann die Bestimmung doch Anhaltspunkte für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Einwirkungen geben (BayObLG v. 12.4.2000, 2Z BR 151/99, NJW-RR 2001, 156; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 14 WEG Rn. 3). Nach § 906 Abs. 3 BGB ist die Zuführung unwägbarer Stoffe durch eine besondere Leitung unzulässig. Durch die Öffnung der Außenentlüftungsanlage werden hier Essensgerüche und Dämpfe konzentriert aus der Küche des Antragsgegners abgeführt und dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeleitet. Dies stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Miteigentümer dar; Nachteile gehen hier über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus (§ 14 Nr. 1 WEG).

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 12.08.2004, 2Z BR 148/04)

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