Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustandes

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 2198/99)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 135/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus vier jeweils in einem eigenen Haus befindlichen Wohnungen besteht. Das Haus der Antragsgegner und das Haus des Antragstellers sind aneinandergebaut, wobei dieses leicht nach hinten versetzt ist; dem Zugang und der Zufahrt zu den Häusern von der Straße her dient ein Weg, der am weiter vorne liegenden Haus der Antragsgegner vorbeiführt.

In den als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Bestimmungen des Teilungsvertrags vom 19.7.1977 (Abschnitt C II, Bestimmungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, im folgenden Gemeinschaftsordnung genannt) heißt es unter anderem:

§ 4

Bauliche Veränderungen, insbesondere Um-, An- und Einbauten, sowie Installationen können auch dann vom jeweiligen Wohnungseigentümer vorgenommen werden, wenn sie gemeinschaftliches Eigentum betreffen, sofern sich dieses im räumlichen Bereich des dem jeweiligen Wohnungseigentümer zustehenden Hauses befindet.

In § 6 der Gemeinschaftsordnung ist jedem der vier Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an den das jeweilige Haus umgebenden Freiflächen eingeräumt und bestimmt, daß jeder Berechtigte die seinem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche frei gestalten und sie von den übrigen Sondernutzungsberechtigten abgrenzen kann. § 7 weist die gemeinschaftliche Zugangs- und Zufahrtsfläche zu den Wohnungen von Antragsgegnern und Antragsteller bzw. der weiteren Beteiligten aus und bestimmt, daß „die Gestaltung der gemeinschaftlichen Flächen im Einvernehmen der beteiligten Wohnungseigentümer” erfolgt. In dem in Bezug genommenen, dem notariellen Teilungsvertrag beigefügten Lageplan sind die Sondernutzungsflächen und die Zugangsflächen farbig ausgelegt; für die gemeinschaftliche Fläche von Antragsgegnern und Antragsteller ist eine Breite von drei Metern bis zur nördlichen Grundstücksgrenze angegeben.

Die Antragsgegner errichteten vor ihrer zur gemeinschaftlichen Zugangs- und Zufahrtsfläche hin gelegenen Eingangstür auf einem Betonsockel eine Holz-Glas-Konstruktion (Windfang). Der Antragsteller verlangt dessen Beseitigung; er ist der Meinung, daß darin und in der Vergrößerung des Sockels eine ohne seine Zustimmung unzulässige bauliche Veränderung liege; auch rage der Anbau so weit in die gemeinschaftliche Fläche hinein, daß die vorgeschriebene Mindestbreite von drei Metern bis zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht mehr gewahrt sei. Die Antragsgegner meinen, sie seien aufgrund der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung berechtigt gewesen, den Windfang auch ohne Zustimmung des Antragstellers zu errichten; der Sockel sei im Zusammenhang mit dem Anbau nicht vergrößert worden.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegner mit Beschluß vom 19.1.1999 antragsgemäß als Gesamtschuldner verpflichtet, „den sich nordwestlich, gebäudeseits am Anwesen R.straße 27 zur gemeinschaftlichen Zugangs- und Zufahrtsfläche befindlichen Windfang – Holzbalken- und Glaskonstruktion – zu entfernen und den ursprünglichen Zustand unter Einhaltung eines drei Meter von der Türschwelle zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze breiten Streifens wiederherzustellen”. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht nach Einnahme eines Augenscheins durch die beauftragte Richterin mit Beschluß vom 18.6.1999 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Beseitigungsanspruch, da er durch den Windfang nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werde.

Es handle sich bei dem Windfang zwar um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 WEG. Die Zustimmung des Antragstellers sei zur Errichtung aber nicht erforderlich gewesen. Denn das in § 22 WEG begründete Erfordernis der Allstimmigkeit sei durch § 4 Satz 1 der Gemeinschaftsordnung wirksam abbedungen worden. Die Kammer könne sich der Auslegung durch das Amtsgericht, § 4 erfasse keine Anbauten an der Außenmauer, nicht anschließen. Die Formulierung „im räumlichen Bereich” zwinge nach den für die Auslegung einer Teilungserklärung maßgebenden Grundsätzen nicht dazu. Näher liege der Sprachsinn, daß der ganze räumliche Bereich der jeweiligen Doppelhaushälften, gleich ob innen oder außen, ge...

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