Mit Erfolg! Zwar sei ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, wenn das zugrunde liegende Rechenwerk der Jahresabrechnung zunächst nicht nachvollziehbar sei. Lasse sich aus der Jahresabrechnung mithilfe der Anfangs- und Endbestände der Konten nicht nachvollziehen, ob alle im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben in der Abrechnung aufgeführt seien, stelle sich aber auch die ergebnisrelevante Frage, ob alle Ausgaben berücksichtigt worden seien oder Einnahmen fehlten. Da die Abrechnung für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein müsse, genüge der klagende Wohnungseigentümer daher seiner Darlegungslast, wenn er darlege, dass die Jahresabrechnung nicht plausibel sei und daher Zweifel an der Richtigkeit der angepassten Vorschüsse oder Nachschüsse bestünden. Insoweit komme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine sekundäre Darlegungslast dahingehend zu, zu erläutern, inwieweit die beschlossenen "Abrechnungsspitzen" gleichwohl zutreffend seien. Der Beschluss gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sei in einer derartigen Konstellation für ungültig zu erklären, wenn der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Fall anfänglicher Nichtnachvollziehbarkeit bis zuletzt nicht die Darlegung gelinge, dass die Abrechnungsmängel keine Ergebnisrelevanz hätten oder gar feststehe, dass sich Mängel in den Einzelabrechnungen auf die Höhe der Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse ausgewirkt hätten.

Im Fall habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zwar ergänzenden Vortrag gehalten und die Gesamtabrechnung vorgelegt. Aus ihrem Vortrag ergebe sich allerdings, dass die Jahresabrechnung Defizite aufweise, die sich auf die "Abrechnungsspitzen" auswirkten. Während es sich bei der Gesamtabrechnung um eine Abrechnung, betreffend allein die im Jahr 2020 angefallenen Einnahmen und Ausgaben, handele, seien in den für den Beschluss über die Nachschüsse/Anpassung der Vorschüsse relevanten Einzelabrechnungen jedenfalls hinsichtlich der Positionen Allgemeinstrom, Heizung/Wasser, Wasser/Kanal und Kabelkosten Rechnungsabgrenzungen vorgenommen. Derlei Rechnungsabgrenzungen verböten sich aber – unter Ausnahme der Verteilung der Kosten nach der HeizkostenV – nach wie vor. Denn damit verliere die Jahresabrechnung ihre Funktion als reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das betreffende Abrechnungsjahr. Insoweit bestehende Schwierigkeiten ließen sich gegebenenfalls über Sonderrücklagen teilweise lösen.

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