Problemüberblick

Im Fall beschließen die Wohnungseigentümer nicht die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse, sondern orientieren sich am alten Recht und wollen der Sache nach, die Abrechnung genehmigen. Dieser Weg ist nicht gangbar! Fraglich ist, ob man in einer Genehmigung der Abrechnung wenigstens die Anordnung der Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse sehen kann, weil sich diese Angabe, wenn es gut läuft, in der Einzeljahresabrechnung findet. Das LG meint, dies sei ein möglicher Weg. Es hält daher nur die Genehmigung der Jahresabrechnung im Übrigen für nichtig. Näher liegt allerdings, Wohnungseigentümern, die so vorgehen, die rote Karte zu zeigen. Nur so lernt die Praxis, Fehler zu korrigieren.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten sich bei der Beschlussfassung am Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG orientieren. Ein Nachschuss-Beschluss sollte daher klarer und transparenter als im Fall gefasst werden. Es sollte anhand einer Tabelle bestimmt werden, auf welches Wohnungseigentum welcher Nachschuss entfällt und welche Vorschüsse aus dem Vorjahr wie angepasst werden – monatsgenau!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge