Leitsatz

Will der Vormieter das Mietverhältnis im Ganzen auf den Nachmieter übertragen, kann dies durch dreiseitigen Vertrag oder durch zweiseitigen Vertrag der Mieter geschehen, dem der Vermieter seine nicht formbedürftige Zustimmung erteilt.

Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines ganzen Mietverhältnisses ist ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Vertragsübernahme kann als dreiseitiges Vertragswerk ausgestaltet werden. Möglich ist aber auch ein Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei unter Zustimmung des anderen Teils.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2007, I-24 U 128/06

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