Begriff

Beim nachgehenden Leistungsanspruch handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Fortbestehen von Leistungsansprüchen aufgrund der zuvor bestandenen Mitgliedschaft, wenn und solange die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen hierfür (noch) vorliegen. Dadurch werden Lücken im Versicherungsschutz vermieden, die sich insbesondere durch einen Arbeitgeberwechsel ergeben können. Es wird vermieden, dass jede kurzfristige Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Verlust der Leistungsansprüche führt.

Nachgehende Ansprüche können Ansprüche aus Versicherungsfällen sein, die sowohl bis zur Beendigung der Mitgliedschaft als auch innerhalb der Monatsfrist nach dem Ende der Mitgliedschaft eingetreten sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 19 Abs. 1 SGB V regelt den Grundsatz, dass Leistungsansprüche mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen. Den nachgehenden Leistungsanspruch für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und deren familienversicherten Angehörigen findet sich in § 19 Abs. 2 SGB V. Den nachgehenden Leistungsanspruch für familienversicherte Angehörige bei Tod des Mitglieds bestimmt § 19 Abs. 3 SGB V.

Die Abgrenzung zur freiwilligen Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung befindet sich in § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Weitere Hinweise enthält das Gemeinsame Rundenschreiben zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der GKV im Versicherungs- und Beitragsrecht (GR v. 31.7.2013). Ein wichtiges Urteil zur Prüfung des nachgehenden Leistungsanspruches hat das BSG am 4.3.2014 (BSG, Urteil v. 4.3.2014, B 1 KR 68/12 R) gefällt.

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