Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Mai 1966 geheiratet und waren seit März 1987 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungstermin hatten sie sich durch Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geeinigt. Der Antragsteller hatte sich verpflichtet, an die Antragsgegnerin beginnend mit April 1987 nachehelichen Unterhalt von 430,00 DM zu zahlen. Einigkeit war ferner darüber erzielt worden, dass höhere als die seinerzeit von der Ehefrau erzielten Einkünfte an der Unterhaltsverpflichtung nichts ändern sollten und eine Änderung der Unterhaltsbeträge auch nicht dadurch eintreten sollte, dass die Ehefrau nach einem eventuellen Auszug aus dem Haus eine eigene Miete würde zahlen müssen.

Im Übrigen wurde eine Anpassung des Unterhaltsbetrages an dem Lebenshaltungskostenindex vereinbart. Der Unterhaltsbetrag sollte danach bei einer Steigerung des Lebenshaltungskostenindex um 5 % angepasst werden.

Danach schuldete der Kläger zuletzt monatlichen Unterhalt i.H.v. 315,87 EUR an seine geschiedene Frau.

Die Parteien stritten in der Folgezeit darüber, in welcher Höhe und wie lange der Kläger ab 2008 verpflichtet ist, in Abänderung des anlässlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleichs an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Der Kläger begehrte mit seiner der Beklagten am 3.11.2008 zugestellten Klage Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass er ab Oktober 2008 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht mehr verpflichtet sei.

Das AG hat ihn unter Abweisung der weitergehenden Klage in Abänderung des Vergleichs verurteilt, an die Beklagte ab 1.10.2008 Unterhalt in unterschiedlicher Höhe, zuletzt i.H.v. 200,00 EUR ab 1.4.2010 zu zahlen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Berufung in einem über das angefochtene Urteil hinausgehenden Umfang für nicht begründet.

Der Beklagten stehe gegen den Kläger dem Grunde nach aus §§ 1569 S. 2, 1571 Nr. 3 BGB ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters zu.

Zu Recht habe das Familiengericht die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs nach den - wandelbaren - ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien bemessen und hierbei die Drittelmethode zugrunde gelegt, wobei es zu Recht nach der gebotenen Kontrollberechnung den Unterhaltsbedarf der Beklagten für die Zeit ab Januar 2009 auf den Betrag begrenzt habe, wie er ohne die neue Ehe des Klägers geschuldet wäre (BGH FamRZ 2010, 869 und 111 m.w.N.).

Sei über einen Unterhaltsanspruch vor dem 1.1.2008 - wie im vorliegenden Fall - ein vollstreckbarer Titel errichtet worden, so seien nach § 36 Nr. 1 EGZPO Umstände, die vor diesem Tag entstanden seien, nur dann zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintrete und die Änderung außerdem dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar sei.

Der Errichtung des Titels hätten Umstände i.S.d. § 36 Nr. 1 EGZPO zugrunde gelegen, die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren hätten und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen könnten. Das UÄndG habe erstmals die Befristung auch von Ansprüchen auf Altersunterhalt ermöglicht, die nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht nicht möglich gewesen sei, und zwar auch nicht auf der Grundlage von § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Soweit es um das Maß des geschuldeten Unterhalts gegangen sei, sei zwar nach dieser Vorschrift auch beim Altersunterhalt unter bestimmten Billigkeitsvoraussetzungen eine zeitlich abgestufte Unterhaltsbemessung in der Weise in Betracht gekommen, dass der zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmte Unterhalt nach gewisser Zeit auf den dem "angemessenen Lebensbedarf" entsprechenden Unterhalt habe ermäßigt werden können. Den vollen Wegfall, auch des herabgesetzten Unterhalts, habe diese Regelung - anders als § 1578b BGB n.F. - nicht erlaubt (BGH FamRZ 1999, 710).

Das Kriterium der Zumutbarkeit erlaube eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Anpassung bestehender Unterhaltstitel an die ab 1.1.2008 geltende neue Rechtslage. Besonderes Gewicht komme dabei dem Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Unterhaltsregelung etwa dann zu, wenn der Unterhaltsberechtigte in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen habe, die ihn längerfristig binden würden (Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10 Rz. 176c).

Vor allem bei langen Ehen müsse - auch im Licht der auf der Grundlage der zu Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entwickelten Grundsätze zum Schutz von Ehe und Familie sowie minderjähriger Kinder, insbesondere auch dem in der bestehenden Ehe erlangten Status - das berechtigte Vertrauen eines Ehegatten auf eine an die Ehe anknüpfende Unterhaltsabsicherung geschützt werden.

Am Maßstab der Zumutbarkeit gemessen kam nach Ansicht des OLG weder eine Befristung noch eine weitergehende als die ...

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