Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten sich um den an die Ehefrau zu zahlenden nachehelichen Unterhalt. Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage der Befristung nach § 1578b BGB.

 

Sachverhalt

Die Klägerin machte nachehelichen Unterhalt ab Mai 2006 geltend. Sie war im Jahre 1970 geboren und mit dem im Jahre 1975 geborenen Beklagten im Jahr 1998 die Ehe eingegangen. Die gemeinsame Tochter wurde im Jahre 2000 geboren. Die Parteien trennten sich im August 2002 und wurden durch Urteil des FamG vom 1.3.2005 rechtskräftig geschieden.

Seit Mai 1999 bewohnten die Parteien ein Eigenheim, das die Klägerin kurz zuvor alleine erworben hatte. Seit der Trennung der Parteien lebte die Klägerin dort mit der gemeinsamen Tochter der Parteien und einer weiteren aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter.

Der Beklagte war Zeitsoldat bei der Bundeswehr und begann am 1.5.2006 eine Umschulung, die am 30.4.2007 endete. Er erhielt von der Bundeswehr Übergangsgebührnisse und eine einmalige Übergangsbeihilfe. Seit dem 1.5.2007 erzielte er Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung.

Die Klägerin war während der Ehe als Verkäuferin tätig. Seit August 2003 war sie krank und bezog Krankengeld. Im August 2005 begann sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau und erhielt bis Januar 2008 ein Übergangsgeld von der DRV Bund.

Ihre Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wurde vom AG abgewiesen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Ihr Rechtsmittel erwies sich als teilweise erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG bejahte einen Unterhaltsanspruch der Klägerin, urteilte gestaffelte Beträge für die Zeit ab Mai 2006 aus und befristete den Unterhaltsanspruch bis einschließlich August 2010.

Die Befristung erfolgte unter Hinweis darauf, dass gemäß § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen sei, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Unter denselben Voraussetzungen sei gemäß § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs könnten auch miteinander verbunden werden. Bei der Frage, ob eine dieser beiden Rechtsfolgen oder beide miteinander verbunden in Betracht kämen, sei gemäß § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Das OLG ging davon aus, dass ehebedingte Nachteile aufseiten der Klägerin nicht eingetreten seien.

Im Hinblick auf die Dauer der Ehe von immerhin mehr als fünf Jahren erscheine es angemessen, den Unterhaltsanspruch bis August 2010 zu befristen. In diesem Monat vollende die gemeinsame Tochter das 10. Lebensjahr, so dass der Betreuungsaufwand dann nicht mehr so groß sei. Außerdem verbleibe der Klägerin nach ihrer Abschlussprüfung im November 2008 ausreichend Zeit, sich nach Beendigung der Umschulung beruflich neu zu orientieren.

Eine zusätzliche Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf hielt das OLG nicht für angezeigt.

Auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf eine von der Klägerin eingegangene verfestigte Lebensgemeinschaft hielt das OLG für nicht gegeben. Die von ihr im Jahre 2005 eingegangene Beziehung sei bereits kurze Zeit danach wieder gelöst worden.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.10.2008, 10 UF 3/08

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