Leitsatz

Die Parteien stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Der unterhaltsverpflichtete Ehemann erstrebte den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung und die Rückzahlung überzahlten Unterhalts für die Zeit vom 4.9.2008 bis zum 30.11.2008. Das OLG hatte sich in dieser Entscheidung mit der Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt auseinanderzusetzen.

Die Parteien hatten im Jahre 1984 - jeweils in zweiter Ehe - geheiratet und sich im Oktober 2001 getrennt. Rechtskräftig geschieden waren sie seit dem 9.8.2005.

Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1985 und 1987 geborene Kinder hervorgegangen, die nach der Trennung der Parteien von ihrem Vater betreut wurden. Die Beklagte hatte zwei weitere in den Jahren 1975 und 1977 geborene Kinder aus erster Ehe.

Der Kläger wurde im Verbundurteil vom 9.8.2005 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 599,00 EUR verurteilt. Anspruchsgrundlage waren die §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte war gelernte Frisörin und arbeitete seit 2005 nach eigenen Angaben vollschichtig in diesem Beruf. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie einen Nettoverdienst von ca. 906,00 EUR monatlich.

Mit am 4.9.2008 zugestellter Abänderungsklage erstrebte der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung und die Rückzahlung überzahlten Unterhalts für die Zeit vom 4.9.2008 bis 30.11.2008.

Das AG hat der Abänderungsklage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung von 1.863,00 EUR verurteilt.

Mit ihrer Berufung verfolgte die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG hielt die Abänderungsklage für begründet. Die Gesetzesänderung zum 1.1.2008 stelle eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsverpflichtung maßgeblichen Umstände dar.

Der von der Beklagten reklamierte Vertrauenstatbestand auf einen lebenslangen Unterhalt finde im Gesetz keine einer Unterhaltsbegrenzung entgegenstehende Grundlage. Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1572 BGB seien nach altem und auch nach neuem Unterhaltsrecht an bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen gebunden, die hier nicht gegeben seien. Weder betreue die Beklagte minderjährige Kinder aus der Ehe, noch liege eine den ehelichen Lebensverhältnissen zuzuordnende Erkrankung vor. Ein zu schützendes Vertrauen der Beklagten sei damit nicht gegeben.

Die zwischen den Parteien vorliegende Situation sei der "klassische" Fall, in dem ehebedingte Nachteile nicht gegeben seien. Die Beklagte selbst habe ausdrücklich vorgetragen, bis jedenfalls Februar 2008 in ihrem erlernten Beruf vollschichtig und in voller Belastbarkeit gearbeitet und dabei in der Spitzenklasse ihrer Verdienstmöglichkeiten gelegen zu haben. Deutlicher könne ein Unterhaltsberechtigter nicht darlegen, dass er auch nach seiner eigenen Einschätzung ehebedingte Nachteile nicht erlitten habe.

Auch sonstige Umstände sprechen nicht dafür, von einer Befristung des vortitulierten Anspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB gemäß § 1578b Abs. 2 BGB Abstand zu nehmen. Der Kläger habe nach der Trennung im Oktober 2001 rund 7 Jahre lang Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gezahlt und habe unstreitig zu Beginn der Ehe über Jahre die vorehelichen Kinder der Beklagten ebenfalls unterhalten. Entscheidend sei hier darüber hinaus die Erwägung, dass sich die Beklagte mit ihrem Verdienst an der oberen Grenze dessen bewegt, was sie aufgrund ihres bei Eheschließung gegebenen Ausbildungsstandes hätte erreichen können.

Ehebedingte Nachteile seien eindeutig nicht gegeben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2009, II-8 UF 56/09

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