Leitsatz

Nach der Trennung der Parteien im Februar 2007 unternahm die Ehefrau einen Suizidversuch und lag seitdem im Wachkoma. Ihr monatlicher Unterhalts- und Pflegebedarf belief sich auf 5.500,00 EUR bis 6.000,00 EUR monatlich. Sie erhielt eine Erwerbsminderungsrente von 1.046,00 EUR monatlich sowie ein Pflegegeld von 1.279,00 EUR monatlich. Im Übrigen bezog sie Leistungen nach dem SGB XII.

Der Ehemann verfügte unstreitig über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.955,00 EUR. Einkommensmindernd machte er den Abzug von Kreditverbindlichkeiten geltend.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Ehefrau im Verbundverfahren Prozesskostenhilfe in der Folgesache nachehelicher Unterhalt i.H.v. 1.237,00 EUR bewilligt. Den Antrag der Ehefrau auf Bewilligung weiterer Prozesskostenhilfe bis zu einem Betrag von 2.955,00 EUR hat das AG zurückgewiesen.

Die hiergegen von der Ehefrau eingelegte Beschwerde erwies sich als nicht begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegnerin ein über monatlich 1.237,00 EUR - insoweit war erstinstanzlich Prozesskostenhilfe bewilligt worden - hinausgehender Unterhaltsanspruch nicht zustehe. Bei einer höheren Unterhaltszahlung wäre der für die Bedarfsbestimmung geltende Halbteilungsgrundsatz verletzt, wonach dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls die Hälfte des eheprägenden Einkommens verbleiben müsse (BGH in FamRZ 2001, 986,991; 2006, 683, 686). Dies folge aus dem Gebot, dass beide Ehegatten in gleicher Weise auch nach Trennung und Scheidung an den ehelichen Lebensverhältnissen teilhaben sollten.

Die ehelichen Lebensverhältnisse seien durch die beiderseitigen Erwerbseinkünfte der Parteien aus vollschichtiger Tätigkeit bestimmt worden. Aufseiten der Antragsgegnerin sei an die Stelle ihrer Erwerbseinkünfte jedenfalls die Erwerbsminderungsrente getreten. Ob auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung als Einkommen mit Lohnersatzfunktion zu bewerten seien, sei bislang obergerichtlich nicht entschieden worden, könne jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.

Dieser Bedarfsbemessung zugrunde liegenden Einkünfte der Parteien beliefen sich auf maximal 4.436,00 EUR, wovon dem Antragsteller nach dem Halbteilungsgrundsatz jedenfalls 2.218,00 EUR verbleiben müssten. Dem Antragsteller sei von seinem Einkommen von maximal 3.955,00 EUR zunächst der Erwerbstätigenbonus von 565,00 EUR zu belassen, so dass 3.390,00 EUR verblieben. Zahle er sodann einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1.237,00 EUR, wofür das AG bereits Prozesskostenhilfe bewilligt habe, verblieben ihm 2.153,00 EUR, mithin weniger, als ihm nach dem Halbteilungsgrundsatz mit 2.218,00 EUR verbleiben müssten.

Würde auch das Pflegegeld als Einkommen mit Lohnersatzfunktion bewertet, beliefen sich die eheprägenden Einkünfte der Parteien nach Berechnung des OLG auf insgesamt 5.715,00 EUR, so dass dem Antragsteller nach dem Halbteilungsgrundsatz 2.858,00 EUR verbleiben müssten, mithin noch mehr als ohne eine solche Zurechnung.

Der Antragsgegnerin stehe jedenfalls kein über monatlich 1.237,00 EUR hinausgehender Anspruch auch nachehelichen Unterhalt zu.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010, II-8 WF 224/09

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