Leitsatz

Eheleute stritten um den nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab August 2005. Sie hatten im Juni 1981 geheiratet und waren durch Urteil vom 26.3.2003 geschieden worden. Aus der Ehe waren zwei in den Jahren 1983 und 1986 geborene Töchter hervorgegangen. Die Klägerin war im März 1961 geboren. Der Beklagte war wieder verheiratet. Seine Ehefrau verfügte unstreitig über bedarfsdeckende Einkünfte.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beklagten, der Klägerin rückständigen und laufenden Aufstockungsunterhalt zu zahlen. Rückständiger Unterhalt wurde für die Zeit von August 2005 bis April 2007 i.H.v. von 15.652,00 EUR ausgeurteilt, für die Zeit danach erfolgte Verurteilung des Ehemannes in wechselnder Höhe, zuletzt i.H.v. 904,00 EUR für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007. Für die Zeit ab Januar 2008 wurde der Ehemann zur Zahlung reduzierten Unterhalts i.H.v. monatlich 500,00 EUR verurteilt.

Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Der Beklagte erstrebte Klageabweisung insgesamt. Die Klägerin stützte ihren Unterhaltsanspruch auf eine andere Anspruchsgrundlage als vom erstinstanzlichen Gericht angenommen. Sie begehrte Krankheitsunterhalt. Ihr Rechtsmittel zielte ferner darauf ab, dass sie einerseits höheren Unterhalt zugesprochen erhält und andererseits dessen Absenkung ab Januar 2008 entfällt.

Die Rechtsmittel beider Parteien hatten jeweils teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war der an die geschiedene Ehefrau zu zahlende Unterhalt gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten sei zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinsamen Kindes grob unbillig wäre. Diese Voraussetzungen hielt das OLG für gegeben.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des § 1578b BGB trage zwar der Unterhaltsverpflichtete. Habe er allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in dem von dem Unterhaltsberechtigten erlernten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legten, obliege es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprächen (BGH in FamRZ 2008, 134).

Grundsätzlich stelle es keinen ehebedingten Nachteil dar, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Ehescheidung in einen Beruf zurückkehre, der seiner Ausbildung entspreche.

Ob die Klägerin im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf hätte erlangen können, sei von ihr nicht vorgetragen. Das erstinstanzliche Gericht habe in der angefochtenen Entscheidung Erwägungen angestellt, wie das Erwerbsleben der Klägerin ohne die Eheschließung und ihre Schwangerschaften hypothetisch verlaufen wäre. Als die Klägerin im Jahre 1983 ihren Beruf aufgab und sich fortan der Familie gewidmet habe, sei sie 22 Jahre alt gewesen, habe also am Beginn ihres Berufslebens gestanden. Im Zeitpunkt der Ehescheidung habe eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit bestanden. Aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit habe sie ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 1.270,00 EUR erzielt.

Das OLG vertrat die Auffassung, dass sie auch als Arzthelferin ein Gehalt in vergleichbarer Größenordnung erzielt hätte. Wenn sie gleichwohl - u.a. wegen der zurückliegenden Bandscheibenvorfälle oder infolge zwischenzeitlich veränderter Neigungen und Erfahrungen - eine andere Tätigkeit gewählt habe, sei sie gleichwohl auf eine Tätigkeit in ihrem im jungen Erwachsenenalter gewählten Beruf zu verweisen. Die Tatsache oder auch nur die Möglichkeit einer Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf sei deshalb allein als Indiz für das Fehlen ehebedingter Nachteile anzusehen.

Die von der Klägerin erlittenen Bandscheibenvorfälle stellten nach Auffassung des OLG für sich genommen schicksalshafte Ereignisse und grundsätzlich keine ehebedingten Nachteile dar, für welche der Unterhaltsverpflichtete einzutreten habe. Der Klägerin sei daher anzusinnen, nach einer Übergangsfrist durch eigenes Einkommen für ihren Unterhalt zu sorgen.

Für die Bemessung der Übergangsfrist weise die Gesetzesbegründung zum UÄndG der Dauer der Ehe eine entscheidende - aber nicht die einzige - Bedeutung zu. Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages seien die Parteien 21 Jahre lang verheiratet gewesen. Während dieser Zeit habe die Klägerin die gemeinsamen Kinder betreut und dem Beklagten den Rücken freigehalten, indem sie überdies für sein selbständig ausgeübtes Nebengewerbe tätig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung im Jahre 2003 habe die Klägerin über eigene Einkünfte verfügt. Nachehelichen Unterhalt habe sie - im Hinblick auf eine zuvor zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung - nicht durchsetzen können, solange und soweit der Beklagte seine Zahlungen auf die bestehenden Verbindlichk...

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