Leitsatz

Wer heiratet und den Ehenamen "stellt", kann sich im Ehevertrag vom Partner den Verzicht auf seinen Namen für den Scheidungsfall verbindlich zusichern lassen. Eine solche Vereinbarung ist nicht sittenwidrig. Folge: Geschiedene müssen auch nach langer Ehedauer den Nachnamen des Ex-Partners aufgeben, selbst wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.

 

Sachverhalt

Der BGH gab einer Frau Recht, deren Mann bei der Hochzeit im Jahr 1989 ihren Nachnamen angenommen hatte und fortan einen Doppelnamen führte. Sie hatte sich vertraglich zusichern lassen, dass er im Fall der Scheidung den gemeinsamen Ehenamen aufgeben und seinen früheren Namen wieder annehmen würde.

Nachdem die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen, nach 15 Jahren geschieden wurde, klagte sie den Namensverzicht ein. Geschiedene Ehepartner könnten den Richtern zufolge ein Interesse daran haben, dass der Ex-Partner ihren Namen nicht an einen neuen Ehepartner weitergibt. Auch wirtschaftliche Erwägungen könnten eine Rolle spielen – im konkreten Fall stammte die Frau aus einem bekannten Familienunternehmen.

 

Hinweis

Grundsätzlich behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den Ehenamen. Ein durch eine frühere Ehe erworbener Ehename, der so "erheiratete" Familienname, kann nach Auflösung der Ehe weitergeführt, aber nicht als gemeinsamer Ehename einer folgenden Ehe bestimmt werden. Es ist lediglich die Bestimmung eines Geburtsnamens zum Ehenamen gestattet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 6. 2. 2008, XII ZR 185/05.

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