Leitsatz

In der Entscheidung des OLG Brandenburg ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB vorzunehmen sind.

 

Sachverhalt

Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Erstinstanzlich war der Ehemann durch Urteil des FamG vom 14.11.2007 verurteilt worden, an die Ehefrau für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von 429,00 EUR monatlich zu zahlen. Der ausgeurteilte Betrag ergab sich unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes und entsprach der Hälfte der zusammengerechneten eheprägenden bereinigten Einkünfte beider Ehegatten nach Abzug von 1/7 in Bezug auf die Erwerbseinkünfte. Hieraus errechnete sich ein Bedarf der Ehefrau in der vom FamG ausgeurteilten Höhe von 429,00 EUR monatlich.

Der Ehemann legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein, die mit Ausnahme der von ihm beanstandeten Kostenentscheidung im Übrigen ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte es bei dem vom FamG ausgeurteilten Unterhaltsanspruch für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung zu verbleiben. Die Voraussetzungen dafür, auf der Grundlage der am 1.1.2008 und damit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Kraft getretenen Vorschrift des § 1578b Abs. 1 BGB den Unterhaltsanspruch für den bereits begrenzten Zeitraum von vier Jahren auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, seien nicht gegeben.

Zwar könnten Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 3 BGB miteinander verbunden werden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Ehe der Parteien kinderlos geblieben sei und die Ehefrau über eine Berufsausbildung vor der Eheschließung nicht verfügt habe. Ehebedingte Nachteile seien bei ihr nicht zu erkennen. Soweit es um eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf gehe, sei dem Berechtigten aber regelmäßig eine Übergangsfrist einzuräumen, die es ihm ermöglichen solle, sich wirtschaftlich und persönlich auf die vom Gericht festzusetzende zeitliche Grenze einzustellen (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rz. 586).

Dies gelte auch in Bezug auf die Ehefrau. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehe der Parteien im Zeitpunkt der Trennung schon fast 14 Jahre angedauert habe und seit der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ca. 18 Jahre und bis zur Rechtskraft der Scheidung fast 20 Jahre vergangen seien. Hinzu komme die bereits seit langem andauernde Arbeitslosigkeit der Ehefrau. Angesichts dessen sei ihr eine Übergangszeit von vier Jahren zuzubilligen, in der sie unter Wahrung der ehelichen Lebensverhältnisse die Möglichkeit habe, sich auf die geänderten Umstände einzustellen.

Ein Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen von ihr mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit wurde vom OLG verneint. Unterhaltsbezogenes leichtfertiges Verhalten, wie es für die Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 4 BGB n.F. erforderlich sei, sei nicht ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23.09.2008, 10 UF 15/08 RK

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