Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts. Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: Zeitliche Begrenzung nach 20-jähriger kinderloser Ehe

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird nach 20-jähriger kinderloser Ehe Aufstockungsunterhalt beansprucht, so ist dieser für eine Übergangszeit von vier Jahren zu begrenzen, wenn ehebedingte Nachteile nicht vorliegen. Während dieses Zeitraums soll dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf die geänderten Umstände einzustellen.

 

Normenkette

BGB § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Urteil vom 14.11.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 14.11.2007 verkündete Urteil des AG Eisenhüttenstadt hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt gegeneinander aufgehoben werden.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Unterhalt für die Zeit bis einschließlich September 2008 an den Landkreis O., zu zahlen ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist nur hinsichtlich der beanstandeten Kostenentscheidung begründet, bleibt im Übrigen aber ohne Erfolg. Der Antragsgegner ist gem. § 1573 Abs. 2 BGB verpflichtet, der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in der erstinstanzlich zuerkannten Höhe von monatlich 429 EUR zu zahlen. Es bleibt bei der vom AG ausgesprochenen Befristung des Unterhaltsanspruchs für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft der Scheidung ...

3. Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin beläuft sich nach dem Halbteilungsgrundsatz (vgl. Nr. 15.2 der genannten Leitlinien) auf die Hälfte der zusammengerechneten eheprägenden bereinigten Einkünfte beider Ehegatten nach Abzug von 1/7 in Bezug auf die Erwerbseinkünfte. Da auf Seiten des Antragsgegners 1.783 EUR und auf Seiten der Antragstellerin 857 EUR in die Unterhaltsberechnung eingehen, ergibt sich ein Bedarf der Antragstellerin jedenfalls in der vom AG ausgeurteilten Höhe von 429 EUR.

4. Das AG hat den Unterhaltsanspruch bereits unter Zugrundelegung von § 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft der Scheidung befristet. Hierbei hat es zu bleiben, da der diesbezügliche Ausspruch des AG von der Antragstellerin nicht etwa mit der (Anschluss-)Berufung angegriffen worden ist. Die Voraussetzungen dafür, darüber hinaus, wie vom Antragsgegner mit der Berufung geltend gemacht, auf der Grundlage der am 1.1.2008 und damit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Kraft getretenen Vorschrift des § 1578b Abs. 1 BGB den Unterhaltsanspruch für den schon begrenzten Zeitraum von vier Jahren auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, sind nicht gegeben.

Allerdings können Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 3 BGB miteinander verbunden werden. Auch muss mit Rücksicht darauf, dass die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und die Antragstellerin über eine Berufsausbildung vor Eheschließung nicht verfügt hat, angenommen werden, dass sie ehebedingte Nachteile i.S.v. § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB nicht erlitten hat. Soweit es um eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf geht, ist dem Berechtigten aber regelmäßig eine Übergangsfrist einzuräumen, die es ihm ermöglichen soll, sich wirtschaftlich und persönlich auf die vom Gericht festzusetzende zeitlich Grenze einzustellen (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rz. 586). Dies gilt gerade auch in Bezug auf die Antragstellerin. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass die Ehe der Parteien im Zeitpunkt der Trennung schon 14 Jahre angedauert hat und seit der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ca. 18 Jahre und bis zur Rechtskraft der Scheidung fast 20 Jahre vergangen sind. Hinzukommt, dass die Antragstellerin schon seit langem arbeitslos ist. Insbesondere auch die beiden letzten Jahre vor der Trennung der Parteien war sie arbeitsuchend. Angesichts dessen ist ihr eine Übergangszeit von vier Jahren zuzubilligen, in der sie unter Wahrung der ehelichen Lebensverhältnisse die Möglichkeit hat, sich auf die geänderten Umstände einzustellen. Nach Ablauf der vier Jahre fällt der Unterhaltsanspruch ohnehin vollständig weg.

5. Die Antragstellerin hat den danach ohnehin nur für die Dauer von vier Jahren bestehenden Unterhaltsanspruch nicht wegen grober Unbilligkeit gem. § 1579 BGB verwirkt.

a) Ein Fall der mutwillig herbeigeführten Bedürftigkeit i.S.v. § 1579 Nr. 4 BGB n.F. liegt nicht vor. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner darauf verweist, die Antragstellerin hätte den von ihr gewonnenen Pkw für Unterhaltszwecke verwerten müssen.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragstellerin das Fahrzeug nicht, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, erst im Jahr 2006 gewonnen hat. Die Antragstellerin hat im Berufungsverfahren eine Gewinnmitteilung vom 22.10.2002 vorgelegt, so dass angenommen ...

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