Leitsatz

Nachbesserungsarbeiten, die im Bewusstsein einer Nachbesserungspflicht geleistet werden, können die Verjährung der Gewährleistungsfrist unterbrechen.

Beim Kauf hat der Kunde Gewährleistungsansprüche wie Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrags), Minderung (Preisherabsetzung) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§ 462 f. BGB), doch kann auch ein Nachbesserungsrecht des Käufers vereinbart werden (vgl. § 476 a BGB). Die Ansprüche verjähren bei beweglichen Sachen in 6 Monaten nach der Ablieferung (§ 477 Abs. 1 BGB).

Im entschiedenen Fall zeigten sich nach dem Kauf einer Maschine mehrere Mängel. Daraufhin unternahm der Verkäufer wiederholte Nachbesserungsversuche, zum Teil unter Einschaltung der Herstellerfirma, die aber nicht zum Erfolg führten. Der Käufer verlangte schließlich Wandelung. Die Vorinstanz wies die Klage wegen eingetretener Verjährung des Anspruchs ab; die Verjährungsfrist sei auch dann abgelaufen gewesen, wenn durch die Nachbesserungsversuche des Beklagten eine Hemmung der Verjährung – entsprechend § 639 Abs. 2 BGB – eingetreten sein sollte.

Anders der BGH: Nachbesserungsarbeiten an einer Kaufsache durch den Verkäufer können evtl. auch als Anerkenntnis seiner Gewährleistungspflicht gewertet werden, was nicht nur zu einer Hemmung, sondern zu einer Unterbrechung der Verjährung führt (§ 208 BGB). Hierfür kommt es darauf an, ob die Verkäuferin aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern im Bewusstsein einer Nachbesserungsverpflichtung gehandelt hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 02.06.1999, VIII ZR 322/98

– Vgl. Gruppe 18 S. 235 ff.

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