Anspruchsberechtigter

Der Anspruch, die Befestigung der hoch geführten Antennenanlage des niedrigeren Gebäudes und der zu ihrer Reparatur und Wartung notwendigen Einrichtungen zu dulden, steht dem Eigentümer und Erbbauberechtigten des niedrigeren Gebäudes (so in Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen) bzw. dem Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie dem dinglich und obligatorisch Nutzungsberechtigten zu (so in Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein).

Anspruch bei Miteigentum

Steht das mit der Duldungspflicht belastete höhere Gebäude im Miteigentum mehrerer Personen, ist der Anspruch gegenüber sämtlichen Miteigentümern geltend zu machen.[12]

[12] So BGH, Urteil v. 5.4.1984, V ZR 82/83, NJW 1984, 2210.

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