Leitsatz

  1. Nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist die Vorinstanz nur an die die aufhebende Entscheidung tragende rechtliche Beurteilung gebunden
  2. Protokollberichtigungsanspruch setzt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis voraus
  3. Wahrung der Beschlussanfechtungsfrist nur, wenn sich der Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt
 

Normenkette

§§ 23 Abs. 4, 24 Abs. 6, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; § 27 FGG; § 563 Abs. 2 ZPO

 

Kommentar

  1. Das LG ist nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur an die die aufhebende Entscheidung tragende rechtliche Beurteilung gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Keine Bindung besteht dagegen an rechtliche Hinweise und Empfehlungen, die für das weitere Verfahren gegeben werden, auf denen aber der Beschluss des Gerichts der weiteren Beschwerde (Rechtsbeschwerdeentscheidung) nicht beruht.
  2. Ein Anspruch auf Berichtigung eines Eigentümerversammlungsprotokolls setzt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis voraus. Soweit über die Versammlung nicht nur - wie gesetzlich gefordert - ein Ergebnis-, sondern sogar ein Ablaufprotokoll erstellt wird, gebietet es der Persönlichkeitsschutz der Eigentümer, dass die Niederschrift keine sachlich nicht gebotenen Wertungen, Schärfen, Bloßstellungen und Diskriminierungen enthält (BayObLG v. 15.12.1982, BReg 2 Z 39/82, BayObLGZ 1982, 445 (448)). Hiervon war im vorliegenden Fall der Protokollierung nicht auszugehen, eher von zurückhaltender Formulierung in der Versammlung erfolgter Abmahnungen gegen den antragstellenden Eigentümer.
  3. Im Verfahren mitbeantragter Ungültigkeit von Eigentümerbeschlüssen wird die Anfechtungsfrist nur durch einen Antrag gewahrt, der den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt. Aus einem Antrag muss sich hier unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsgrundsätze entnehmen lassen, dass ein konkreter Beschluss für ungültig erklärt werden soll (h.R.M.). Ziel des Anfechtungsverfahrens ist also die gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit von Beschlüssen, nicht über deren Auslegung. Allenfalls ist es denkbar, dass ein Beschluss angefochten wird, weil der Antragsteller die Auffassung vertritt, er entspreche deswegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil sich auch durch Auslegung ein hinreichend bestimmter Inhalt nicht ermitteln lasse.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005, 2Z BR 235/04

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