Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Berichtigung der Versammlungsniederschrift

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 22.04.1982; Aktenzeichen 2 T 260/81)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 22. April 1982 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für den ersten und den zweiten Rechtszug entfällt.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch hier abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin im Haus Nr. 27 in der von der Antragsgegnerin verwalteten, aus fünf Häusern mit insgesamt 104 Wohnungen bestehenden Wohnanlage … in ….

Gemäß Schreiben vom 2.8.1977 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Einwilligung der Wohnungseigentümer des Hauses Nr. 27 die Verwalterzustimmung zur Errichtung einer Amateur-Funkantenne auf dem Dach des Hauses Nr. 27. Der zweite Absatz dieses Schreibens lautet:

„Als Basis der Zustimmung gilt gleichzeitig der in der Anlage beigefügte Antennenvertrag über die Errichtung und Benutzung einer Einzelantennenanlage für eine Amateurfunkstelle. Lediglich der § 8 bedarf einer Änderung, da der Vertrag unbefristet gilt. Eine Kündigung bzw. Aufhebung dieser Zustimmung ist nur mittels Beschluß der Eigentümer- bzw. Hausgemeinschaft möglich.”

In § 4 des beigefügten, von keiner Seite unterzeichneten Formulars eines Antennenvertrags heißt es:

„Der Antenneninhaber hat die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und daraufhin laufend zu überwachen. Er haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Anbringung, Unterhaltung oder dem Betrieb der Anlage entstehen, auch in Fällen von Blitzschlag oder Sturm. Der Antenneninhaber ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Der Vermieter kann die Beseitigung der Antennenanlage verlangen, wenn der Antenneninhaber die Antenne trotz Mahnung nachweislich nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält.”

§ 8 des Antennenvertragsformulars lautet:

„Der Vertrag gilt als befristet für die Dauer des Mietverhältnisses. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Antenne vom Antenneninhaber zu entfernen. Eventuell entstandene Schäden beseitigt der Antenneninhaber auf seine Kosten.”

In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 26.1.1981 ist zum Tagesordnungspunkt 5 „Widerruf der Genehmigung zur Aufstellung einer Funkantenne” folgendes vermerkt:

„Im August 1977 erteilte die Verwaltung der Eigentümerin Frau K., … die Genehmigung zum Aufstellen einer Funkantenne auf dem Dach des Hauses. Diese Genehmigung erfolgte nach Prüfung der hierzu eingereichten Unterlagen sowie nach Vorlage der Zustimmung der Eigentümer, die in diesem Hause wohnen. Außerdem wurde mit Frau K. ein unbefristeter Antennenvertrag abgeschlossen und weiter vereinbart, daß eine Kündigung bzw. Aufhebung dieser Zustimmung nur mittels Beschluß der Eigentümer- bzw. Hausgemeinschaft möglich ist.

Zu diesem Thema wurde rege diskutiert und technische Einzelheiten erläutert. Die anwesenden Eigentümer waren abschließend der Meinung, daß Frau K. die volle Haftung übernehmen soll.

Es wurde wie folgt beschlossen:

Punkt 5 – Antrag 1

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, in der Angelegenheit ‚Aufstellen einer Funkantenne durch Frau K.’ keinen weiteren Beschluß zu fassen. Jegliche Haftung für die Antenne bzw. für Schäden, die durch diese entstehen, lehnt die Eigentümergemeinschaft ab.

Abstimmung per Akklamation: Bei 1 Gegenstimme angenommen.”

Nach § 18 Nr. 10 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist über jede Eigentümerversammlung eine Beschlußniederschrift zu fertigen.

2. Die Antragstellerin hat unter Beweisangebot (Zeugen A., R., K., O.) vorgetragen, der Protokollvermerk „Die anwesenden Eigentümer waren abschließend der Meinung, daß Frau K. die volle Haftung übernehmen soll” entspreche nicht dem tatsächlichen Versammlungsverlauf. Es treffe zwar zu, daß sie nach § 4 des Antennenvertrags für alle durch die Antennenanlage etwa hervorgerufenen Schäden hafte. In der Eigentümerversammlung sei aber im wesentlichen nur darüber gesprochen worden, daß die Antragsgegnerin seinerzeit das Genehmigungsverfahren fehlerhaft gestaltet habe, da die Wohnungseigentümer der anderen vier Häuser nicht befragt worden seien; von der Mehrzahl der in der Versammlung anwesenden Eigentümer sei die Auffassung vertreten worden, daß die Antragsgegnerin für eventuelle Folgen der unkorrekten Genehmigung einstehen müsse. Der genannte Satz im Protokoll stelle daher eine Verfälschung des Versammlungsablaufs dar, durch die in unzulässiger Weise gegen die Antragstellerin Stimmung gemacht worden sei.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zu folgender Berichtigung des Versammlungsprotokolls zu verpflichten:

„Der Satz, ‚Die anwesenden Eigentümer wa...

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