Leitsatz
Ein erst nach Ausscheiden eines Eigentümers gefasster Wirtschaftsplan bzw. Abrechnungsbeschluss kann keine Wohngeldzahlungspflichten dem Ausgeschiedenen gegenüber begründen
Normenkette
§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 5 WEG; § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
Kommentar
Verabsäumt die Eigentümergemeinschaft, einen Wirtschaftsplan mit Vorschusszahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer aufzustellen, kann sie einen ausgeschiedenen Eigentümer weder aufgrund einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung noch aus Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung für die Lasten und Kosten in Anspruch nehmen, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind. Erst Beschlüsse begründen Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Eigentümer. Daraus folgt zugleich, dass solche Beschlüsse Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Eigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen können, da andernfalls ein unzulässiger Gesamtakt zulasten Dritter vorläge (BGH, BGHZ 104, 197, 203; BGHZ 131, 228, 232; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZMR 2007, 398).
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