Normenkette

§ 27 WEG, § 667 BGB, § 420 ZPO

 

Kommentar

1. Im Rechtsbeschwerdestreit ging es allein noch um die landgerichtlich festgestellte Verpflichtung des Antragsgegners (des früheren Verwalters), bezahlte Originalrechnungen für die Wohnanlage an den in Prozessstandschaft das Verfahren für die Eigentümer führenden derzeitigen Verwalter herauszugeben.

Sofern ein WEG-Verwalter nicht unentgeltlich nach Auftragsrecht ( §§ 662ff. BGB) tätig wird, richtet sich seine Verwaltungsarbeit nach Geschäftsbesorgungsvertragsrecht gemäß § 675 BGB mit teilweise dienstvertraglichen und teilweise werkvertraglichen Merkmalen (BGH Z 78, 57/65 und 78, 166/173; BayObLG, WE 1992, 23/24; Weitnauer, 7. A., § 26 Rn. 9). Damit ist auf den Wohnungseigentumsverwalter auch § 667 BGB anwendbar, wonach der Beauftragte an den Auftraggeber alles herauszugeben hat, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Zu beachten ist dabei, dass sich die Tätigkeit eines WE-Verwalters nicht in der Aufstellung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen erschöpft, sondern insbesondere auch Instandhaltungen und Instandsetzungen des gemeinschaftlichen Eigentums, aber auch nach entsprechender Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer die Führung gerichtlicher Verfahren umfasst; damit müssen alle Unterlagen, die bei der Tätigkeit als Verwalter angefallen sind, von ihm herausgegeben werden (h. R. M.).

Bereits aus § 667 BGB ergebe sich hier die Herausgabeschuld der Originalbelege und -rechnungen. Schon das Reichsgericht habe entschieden, dass ein Beauftragter einem solchen Herausgabeanspruch nicht den Einwand entgegensetzen könne, er brauche einen Teil der Unterlagen für die eigene Rechtsverteidigung (RGZ 105, 392/395; so auch BayObLG Z 1969, 209/215); auch auf das Eigentum an den Unterlagen komme es nicht an. Den berechtigten Interessen eines ausgeschiedenen Verwalters werde dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm ein Recht zur Einsicht in die an seinen Nachfolger übergebenen Unterlagen zustehe (BayObLG Z 1969, 209/215) oder er sich ggf. Ablichtungen anfertigen könne. Der neue Verwalter sei auf Originalrechnungen angewiesen (z. B. bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Eigentümern oder Handwerkern); hier müsse der jeweilige Verwalter in der Lage sein, die einschlägigen Rechnungen und Belege dem Gericht vorzulegen (grundsätzlich Vorlage im Original, § 420 ZPO).

2. Kostenentscheidung zulasten des Rechtsbeschwerdeführers/Antragsgegners einschl. außergerichtlicher Kostenerstattung.

Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz: DM 3.000,- DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.08.1992, 2Z BR 55/92)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Das Entscheidungsergebnis entspricht auch den Ausführungen zum Thema Abberufung/Vertragskündigung.

Neben der Anspruchsgrundlage für die Herausgabepflicht nach § 667 BGB würde sich m. E. das Herausgabeverlangen auch aus eigentumsrechtlichen Ansprüchen rechtfertigen, da solche Unterlagen im Original Eigentum der Gemeinschaft sind, d. h. zum Verwaltungssondervermögen der Gemeinschaft gehören (treuhänderisch verwahrt durch den jeweils amtierenden Verwalter).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge