Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1699 Wohnungseigentumsrecht, Greiner, 5. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 9.11: Beschluss der Versorgungssperre (Einzelfall)

Aufgrund der Zahlungsrückstände des Eigentümers A (derzeit 4.753,00 EUR) wird beschlossen, die Wohnung Nr. 4 von der Heiz-, Warmwasser- sowie Kaltwasserversorgung abzutrennen. Die Verwaltung gibt die Arbeiten bei einer Fachfirma in Auftrag, sofern Herr A nicht innerhalb der nächsten 2 Wochen (oder, wenn A nicht in der Versammlung anwesend ist: innerhalb von 2 Wochen, nachdem ihm das Protokoll dieser Versammlung zugegangen ist) seine Rückstände bezahlt.

Die Versorgungssperre wird durch die Verwaltung nach ihrem Ermessen aufgehoben, wenn keine Zahlungsrückstände mehr bestehen, oder wenn die Rückstände regelmäßig und nachhaltig abgezahlt werden, oder wenn ein Eigentumswechsel stattfindet. Im Falle des Auszugs von Herrn A wird die Verwaltung beauftragt, die Zwangsverwaltung der Wohnung zu beantragen. Bei Vermietung im Wege der Zwangsverwaltung ist die Versorgungssperre ebenfalls aufzuheben.

Die Kosten für die Durchführung dieses Beschlusses werden der Erhaltungsrücklage entnommen. Erstattungen sind wieder der Erhaltungsrücklage zuzuführen. Sollte die Wohnung nur vom Sondereigentum aus mit Sperrvorrichtungen versehen werden können und sollte Herr A das Betreten der Wohnung durch die beauftragte Fachfirma zusammen mit einem Vertreter der Verwaltung zum Zwecke der Installierung der Sperrvorrichtungen verweigern, soll die Betretungsbefugnis gerichtlich erzwungen werden.

Soweit zur Durchführung dieses Beschlusses rechtliche Schritte erforderlich werden, soll die Verwaltung das Rechtsanwaltsbüro Dr. Schlau beauftragen. (Fortsetzung → § 3 Rdn 68).

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