Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.90: Abzug ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeugs

Auch bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs sind ersparte Eigenaufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs vorzunehmen (OLGR Saarbrücken 2000, 306; OLG Düsseldorf DAR 1998, 103; OLG Karlsruhe SP 1996, 348; OLG Köln DAR 1995, 385; OLG Frankfurt DAR 1990, 144; LG Berlin VersR 2005, 847 unter Bezug auf die ständige Rspr. des KG Berlin und das Gutachten von Wallentowiz/Diekamp, SP 1995, 12). Bereits der BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung anschaulich dargelegt, dass der Unterschied der Wagenklasse bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs allein noch keinen Anspruch auf zusätzlichen Ersatz begründet (BGH NJW 1967, 552). Die Benutzung eines weniger komfortablen bzw. leistungsschwächeren Fahrzeuges für eine kurze Zeit stellt nämlich in der Regel keinen Vermögensnachteil dar. Dass bei der Inanspruchnahme eines klassentieferen Mietfahrzeugs auf Seiten des Schädigers ein Vermögensvorteil entsteht, ist kein zu missbilligendes oder auszugleichendes Ergebnis, weil – was entscheidend ist – auf Seiten des Geschädigten kein auszugleichender Vermögensnachteil entstanden ist (OLG Köln DAR 1985, 385). Hinzu kommt, dass die anzurechnende Eigenersparnis im Kern darauf beruht, dass der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug nicht nutzt und hierdurch Eigenbetriebskosten erspart (Born, VersR 1978, 777, 779). Diese Ersparnis tritt auch bei einem klassenniedrigeren Fahrzeug ein (OLGR Saarbrücken 2000, 306).

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