Leitsatz (amtlich)

›1. Wer nach zunächst nicht verkehrsbedingtem Halten am rechten Fahrbahnrand wieder anfährt, hat die sich aus § 10 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob "nach links hin" oder geradeaus - ohne Verlegung der Fahrlinie nach links, also: "unter Beibehaltung der Fahrspur" angefahren wird.

2. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist weiterhin um ersparte eigene Aufwendungen von 15% zu kürzen. Die Schätzung der Eigenersparnis kann auf der Grundlage der Mietkosten erfolgen.‹

3. Den vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugführer trifft die volle Haftung.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten mit der diesen jeweils am 10. Juli 2003 zugestellten Klage wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in B.-L. auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger befuhr am 20. Oktober 2000 (Freitag) gegen 18:10 Uhr mit dem zum Unfallzeitpunkt in seinem Eigentum stehenden und von ihm gehaltenen Pkw ... (amtliches Kennzeichen: ...) die F.-Allee in B.-L. Er fuhr in östlicher Richtung stadtauswärts, wobei er zunächst den mittleren von drei Fahrstreifen befuhr und vor der Kreuzung mit der G.-Straße (in diesem Bereich befindet sich ganz links noch ein entsprechend markierter Fahrstreifen für Linksabbieger) verkehrsbedingt anhalten musste. Der Beklagte zu 1). war damals Fahrer eines von der Beklagten zu 2) gehaltenen, bei der Beklagten zu 3) krafthaftpflichtversicherten Pkw (amtliches Keimzeichen: ...). Er hielt im Bereich zwischen der S-Bahn-Brücke und dem U-Bahn-Zugang "F.-Allee" im rechten Fahrstreifen, um eine Person aussteigen zu lassen. Der rechte Fahrstreifen vor seinem Pkw war bis zur Ampel frei. Nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Grün setzte sich die Fahrzeugschlange auf dem zweiten Fahrstreifen von rechts in Bewegung, während der Geländewagen auf dem äußerst rechten Fahrstreifen zunächst stehen blieb. Der Kläger, der sich mit seinem Fahrzeug schräg versetzt hinter dem Geländewagen befand, wechselte den Fahrstreifen nach rechts. Der Geländewagen setzte sich in Bewegung. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei sich die linke vordere Ecke des Geländewagens und die hintere rechte Seite des Pkw Hyundai Accent berührten. Der Beklagte zu 1) entfernte sich. Das Fahrzeug des Klägers war nach dem Unfall noch fahrfähig und auch verkehrssicher.

In dem gegen ihn geführten und schließlich gegen eine Geldbuße von 3.500 DM eingestellten Strafverfahren äußerte der Beklagte zu 1) laut polizeilichem Vermerk vom 20. Oktober 2000 (Bl. 5 der Beiakte), er habe "beim Anfahren stark bremsen müssen. Von einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug habe er nichts bemerkt". Unter dem 2. Dezember 2000 (Bl. 9 der Beiakte) schrieb er u.a: "Ca. 5 Meter nach der S-Bahnbrücke habe ich rechts angehalten und meinen Beifahrer aussteigen lassen. Dann bin ich wieder weiter gefahren. Nach ca. 10-20 Meter Fahrweg hat ein Fahrzeug schlagartig ohne Blinkzeichen von der Mittelspur auf meine rechte Spur gewechselt. Ich musste eine Notbremsung machen."

Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 3. Januar 2001 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zum Ausgleich des im Einzelnen bezifferten Schadens unter Fristsetzung zum 17. Januar 2001 auf. Die Beklagte zu 3) zahlte an den Kläger unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Vorschuss in Höhe von 7.000 DM, der dem Kläger am 7. August 2001 gutgeschrieben wurde.

Der Kläger macht als Schaden - bei unstreitig ausreichendem Wiederbeschaffungswert - geltend:

Reparaturkosten lt. Rechnung der Autohaus ...-GmbH vom 22. November 2000 - unstreitig - 7.801,51 DM

(merkantiler) Minderwert - unstreitig - 750,00 DM

Kosten für das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. ... vom 25. Oktober 2000, in dem eine voraussichtliche Reparaturdauer von sechs Arbeitstagen ermittelt wurde, gemäß Rechnung vom 25. Oktober 2000 855,15 DM

Mietwagenkosten für die Zeit vom 21. Oktober 2000 bis zum 7. November 2000 gemäß Rechnung der Autohaus ...-GmbH vom 21. November 2000, 18 Tage zu einem Tagessatz von 203 DM (brutto) - unstreitig hinsichtlich einer Anzahl von 8 Tagen und der Höhe des Tagessatzes - 3.654,00 DM

Kostenpauschale für im Rahmen der Schadensabwicklung entstandene Aufwendungen - in Höhe von 40 DM unstreitig - 50,00 DM

gesamter geltend gemachter Unfallsachschaden 13.110,66 DM

abzüglich der Zahlungen der Beklagten von 7.000,00 DM

zuzüglich der vom 18. Januar 2001 (unstreitiger Verzugsbeginn) bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses am 7. August 2001 aufgelaufenen Zinsen auf 13.110,66 DM ("kaufmännische" Berechnung bei einem Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz = 9,26 %) 671,10 DM

verbleibt ein restlicher Anspruch von 6.781,76 DM = 3.467,46 Euro.

Hinzukommen noch - unstreitige - Kosten für die Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte im Mai 2001 15,00 DM = 7,67 Euro

bzw. im Juni 2002 8,00 Euro

insgesamt weitere 15,67 Euro

Der Kläger trägt vor:

Er habe den rechten Blinker gesetzt und sei gerade beim Spurwechsel nach rechts gewesen, als der Beklagte zu 1) sich nach links in die mittle...

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